Artikel 4
(1)
Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „grafisches Papier“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang I dieses Beschlusses erfüllen.
(2)
Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang II dieses Beschlusses erfüllen.