BESCHLUSS (EU) 2015/2099 DER KOMMISSION
vom 18. November 2015
zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7891)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. |
(3) |
Mit den Entscheidungen 2006/799/EG (2) und 2007/64/EG (3) der Kommission wurden die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer bzw. für Kultursubstrate festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2015 gelten. |
(4) |
Um den Stand der Technik auf dem Markt dieser Produktgruppen besser widerzuspiegeln und die Innovationen der letzten Jahre zu berücksichtigen, erscheint es angemessen, die beiden Produktgruppen zu einer Produktgruppe zusammenzufassen und Mulch in den Geltungsbereich einzubeziehen, da Mulch eine besondere Art von Bodenverbesserer mit besonderen Merkmalen und Funktionen ist. |
(5) |
Unter Berücksichtigung des Innovationszyklus für diese Produktgruppe sollten die überarbeiteten Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieses Beschlusses gelten. Mit diesen Kriterien sollen das Recycling von Materialien und die Verwendung von erneuerbaren und recycelten Materialien gefördert (und somit die Schädigung der Umwelt verringert) sowie — durch Festsetzung strenger Grenzwerte für Schadstoffkonzentrationen im Endprodukt — die Boden- und Wasserverunreinigung vermindert werden. |
(6) |
Die Entscheidungen 2006/799/EG und 2007/64/EG sind daher durch den vorliegenden Beschluss zu ersetzen. |
(7) |
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Bodenverbesserer und Kultursubstrate auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidungen 2006/799/EG und 2007/64/EG vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) Entscheidung 2006/799/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 28).
(3) Entscheidung 2007/64/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung revidierter Umweltkriterien sowie der diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Kultursubstrate (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 137).