Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 19/07/2022

Fassung vom: 03/07/2019
Änderungen
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Artikel 3 - Beschluss 2015/2099

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Erzeugnis in die Produktgruppe „Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Kriterien als auch den Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang entsprechen.