Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 19/07/2022

Fassung vom: 03/07/2019
Änderungen
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Artikel 2 - Beschluss 2015/2099

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Kultursubstrat“ : als Substrat für die Wurzelentwicklung verwendetes Material, in dem Pflanzen gezogen werden;

2.

mineralisches Kultursubstrat“ : vollständig aus mineralischen Bestandteilen bestehendes Kultursubstrat;

3.

Bodenverbesserer“ : Material, das hauptsächlich zur Erhaltung oder Verbesserung der physikalischen und/oder chemischen und/oder biologischen Eigenschaften des Bodens in diesen eingebracht wird, ausgenommen Kalkungsmaterialien;

4.

organischer Bodenverbesserer“ : kohlenstoffhaltige Materialien enthaltender Bodenverbesserer, mit dem hauptsächlich der Gehalt des Bodens an organischer Substanz erhöht werden soll;

5.

Mulch“ : eine als Schutzabdeckung verwendete Art von Bodenverbesserer, der auf dem Oberboden um die Pflanzen herum aufgebracht wird und den Verlust von Feuchtigkeit verhindern, das Unkrautwachstum hemmen und die Bodenerosion mindern soll;

6.

organischer Mulch“ : Mulch, der aus Biomasse gewonnene kohlenstoffhaltige Materialien enthält;

7.

Bestandteil“ : Material, das als Ausgangsstoff des Produkts verwendet werden kann;

8.

organischer Bestandteil“ : aus organischen Materialien bestehender Ausgangsstoff;

9.

Produktfamilie“ : aus denselben Bestandteilen bestehende Reihe von Produkten;

10.

jährlicher Output“ : jährliche Produktion einer Produktfamilie;

11.

jährlicher Input“ : jährliche Menge von in einer Behandlungsanlage für Abfälle oder tierische Nebenprodukte behandelten Materialien;

12.

Charge“ : Menge von Waren, die im selben Prozess unter denselben Bedingungen hergestellt und in derselben Weise gekennzeichnet wurden und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie dieselben Eigenschaften besitzen;

13.

Bioabfall“ : biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus nahrungsmittelverarbeitenden Betrieben;

14.

Biomasse“ : biologisch abbaubarer Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs aus der Landwirtschaft (pflanzliche und tierische Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundenen Wirtschaftszweigen einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie der biologisch abbaubare Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen.