Artikel 7
(1) Abweichend von Artikel 6 werden Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für in die Produktgruppe „Bodenverbesserer“ oder „Kultursubstrate“ fallende Produkte, die vor dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gestellt werden, entsprechend den in der Entscheidung 2006/799/EG bzw. der Entscheidung 2007/64/EG festgelegten Bedingungen beurteilt.
(2) Wird das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Bodenverbesserer“ oder „Kultursubstrate“ innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2006/799/EG bzw. der Entscheidung 2007/64/EG oder aber auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen. Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.
(3) EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der Entscheidung 2006/799/EG oder der Entscheidung 2007/64/EG vergeben wurden, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.