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Erwägungsgründe

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2014

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3429)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/312/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sieht vor, dass spezifische Kriterien für das EU-Umweltzeichen nach Produktgruppen erstellt werden.

(3)

Um den Stand der Technik auf dem Markt dieser Produktgruppe besser widerzuspiegeln und die Innovationen der letzten Jahre zu berücksichtigen, wird es als angemessen angesehen, den Geltungsbereich dieser Produktgruppe zu ändern und einen überarbeiteten Satz Umweltkriterien festzulegen.

(4)

In den Entscheidungen 2009/543/EG (2) und 2009/544/EG (3) der Kommission wurden Innen- und Außenfarben getrennt behandelt. Die betreffenden Kriterien wurden in einem Dokument zusammengeführt, um den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Stellen und die Antragsteller zu reduzieren. Die überarbeiteten Kriterien spiegeln darüber hinaus neue Anforderungen an gefährliche Stoffe wider, die mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 nach der Annahme der vorherigen Entscheidungen eingeführt wurden.

(5)

Ziel der Kriterien ist insbesondere die Förderung der Produkte, von denen während ihres Lebenszyklus eine geringere Umweltauswirkung ausgeht, die eine hohe Qualität und gute Leistung aufweisen, langlebig sind sowie eine begrenzte Menge an gefährlichen Stoffen (4) und an flüchtigen organischen Verbindungen enthalten. Produkte, die in Bezug auf diese Aspekte eine verbesserte Leistung aufweisen, sollten durch das Umweltzeichen gefördert werden. Deshalb sollten für die Produktgruppe „Farben und Lacke“ Kriterien für das EU-Umweltzeichen festgelegt werden.

(6)

Unter Berücksichtigung des Innovationszyklus für diese Produktgruppe sollten die überarbeiteten Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieses Beschlusses gelten.

(7)

Folglich sollten die Entscheidungen 2009/543/EG und 2009/544/EG durch diesen Beschluss ersetzt werden.

(8)

Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Innen- und Außenfarben und -lacke auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidungen 2009/543/EG und 2009/544/EG vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/543/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Außenfarben und -lacke (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 27).

(3)  Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 39).

(4)  Stoffe mit Gefahreneinstufungen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (CLP-Verordnung) festgelegt sind (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).