Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 18/07/2022
Änderungen
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Artikel 1 - Beschluss 2014/312/EU

Artikel 1

(1)  
Die Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ umfasst Innen- und Außenfarben und -lacke zur Innendekoration sowie Holzbeizen und verwandte Erzeugnisse für Heimwerker und Malerhandwerk, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) fallen.
(2)  
Die Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ umfasst: Fußbodenbeschichtungsstoffe und -farben, auf Wunsch nicht gewerblicher oder gewerblicher Innengestalter vom Vertreiber abgetönte Produkte, Abtönungssysteme sowie nach dem Kundenbedarf vom Hersteller vorbehandelte, getönte oder zubereitete flüssige oder pastose Dekorationsbeschichtungsstoffe, einschließlich Holzfarben, Holzbeizen und -lasuren, Beschichtungsstoffe für Mauerwerk und Metallschlussanstrichstoffe, Grundierungen und Voranstrichstoffe für solche Produktsysteme gemäß der Definitionen in Anhang I der Richtlinie 2004/42/EG.
(3)  

Folgende Produkte sind nicht dieser Produktgruppe zuzurechnen:

a) 

Antifouling-Anstriche,

b) 

Schutzmittel für die Imprägnierung von Holz,

c) 

Beschichtungsstoffe für besondere industrielle und gewerbliche Anwendungen einschließlich hochbelastbarer Beschichtungsstoffe,

f) 

Farben, die in erster Linie für Fahrzeuge gedacht sind,

g) 

Produkte, deren wichtigste Funktion ist, keinen Film über einem Substrat zu bilden, z. B. Öle und Wachse,

h) 

Füllstoffe gemäß der Definition in EN ISO 4618,

i) 

Straßenmarkierungsfarben.


( 1 ) Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87).