Anlage 1
LISTE ÜBER BESCHRÄNKUNGEN UND AUSNAHMEN IN BEZUG AUF GEFÄHRLICHE STOFFE
Stoffgruppe |
Umfang der Beschränkung und/oder Ausnahme |
Konzentrationsgrenzwerte (soweit zutreffend) |
Beurteilung und Prüfung |
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1. Konservierungsmittel, die Farbstoffen, Bindemitteln und dem Endprodukt zugefügt werden |
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Zulässige Gesamtmengen an in Farb- und Lackprodukten enthaltenen Konservierungsmitteln
iii) Zulässige Gesamtmengen an Isothiazolinonstoffen und -verbindungen im gebrauchsfertigen Produkt Die Gesamtmenge an Isothiazolinon-Verbindungen in einem Farb- oder Lackprodukt darf 0,050 % (500 ppm) nicht überschreiten. Ausgenommen sind Holzfarben und -lacke für den Außenbereich, bei denen 0,20 % nicht überschritten werden dürfen. Für die folgenden Konservierungsmittel besteht eine Ausnahme für die Verwendung, die ihrem spezifischen Anteil an der Gesamtmenge an Isothiazolinon-Verbindungen im gebrauchsfertigen Endprodukt unterliegt. 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on: 0,0015 % 1,2-Benzisothiazol-2(2H)-on: 0,0500 % 2-Octyl-2H-isothiazol-3-on: 0,0500 % (bis zum 28. Februar 2022); 0,0015 % (ab dem 1. März 2022) 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on/2- Methyl-4-isothiazolin-3-on: 0,0015 % |
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Anwendbarkeit: Alle Produkte, sofern nichts anderes angegeben ist. |
Topf-Konservierungsmittel, für deren Einstufung in folgende Gefahrenkategorien eine Ausnahme gilt, dürfen in Produkten mit dem Umweltzeichen verwendet werden: Von der Ausnahme betroffene Einstufungen: H331 (R23), H400 (R50), H410 (R50/53), H411 (R51/53), H412 (R52/53), H317 (R43) Topf-Konservierungsmittel, für deren Einstufung in folgende Gefahrenkategorien eine Ausnahme gilt, müssen außerdem die folgenden Ausnahmebedingungen erfüllen — Die Gesamtkonzentrationsmenge darf 0,060 % Massenanteil nicht übersteigen. — Stoffe, die unter H400 (R50) und/oder H410 (R50/53) eingestuft wurden, dürfen nicht bioakkumulierbar sein. Nicht bioakkumulierbare Stoffe müssen einen log Kow-Wert von ≤ 3,2 oder einen Biokonzentrationsfaktor (BCF) ≤ 100 haben. — Für Stoffe, die zur Verwendung genehmigt sind oder in Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen sind, muss der Nachweis erbracht werden, dass die Genehmigungsbedingungen für das Farbprodukt eingehalten werden. — Werden Konservierungsmittel verwendet, die Formaldehyddepotstoffe sind, müssen der Formaldehydgehalt und die Formaldehydemissionen des Endprodukts den Anforderungen der Stoffbeschränkungen 7a entsprechen. |
Gesamtmenge im Endprodukt: 0,060 % Massenanteil |
Prüfung: Erklärung des Antragstellers und seines Bindemittellieferanten einschließlich der CAS-Nummern und Einstufungen des Wirkstoffs im Endprodukt und in seinem Bindemittel. Dazu zählt auch die Berechnung der Konzentration des Wirkstoffs im Endprodukt durch den Antragsteller. Alle hergestellten Wirkstoffe, bei denen mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben, müssen angeführt werden. |
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Die folgenden Konservierungsmittel gelten spezifische Grenzwerte: |
Konzentrationsgrenze |
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i) Zink-Pyrithion |
0,050 % |
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ii) N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin |
0,050 % |
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b) Konservierungsmittel für Abtön- (Misch-)maschinen |
Die ausgenommenen Gefahreneinstufungen und die Ausnahmebedingungen, die unter 1a aufgeführt sind, gelten auch für Konservierungsmittel, die verwendet werden, um Abtönfarben zu schützen, während diese vor dem Mischen mit den Grundfarben in Maschinen aufbewahrt werden. Konservierungsmittel, die hinzugefügt werden, um Abtönfarben zu schützen, die in Mischmaschinen verwendet werden, dürfen eine Gesamtmenge von 0,20 % Massenanteil nicht übersteigen. Die folgenden Konservierungsmittel unterliegen spezifischen Höchstgrenzen, die Teil der Gesamtmenge der Konservierungsmittel in den Abtönfarben sind: |
Gesamtmenge an Konservierungsmitteln in den Abtönfarben: 0,20 % Massenanteil |
Prüfung: Erklärung des Antragstellers und/oder seines Abtönerlieferanten einschließlich der CAS-Nummern und Einstufungen des Wirkstoffs im Endprodukt und in seinem Bindemittel. Dazu zählt auch die Berechnung der Konzentration des Wirkstoffs im Abtön-Endprodukt. Alle hergestellten Wirkstoffe, bei denen mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben, müssen angeführt werden. |
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i) 3-Iod-2-propynyl-butyl-carbamat (IPBC) |
0,10 % |
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ii) Zink-Pyrithion |
0,050 % |
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iii) N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin |
0,050 % |
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c) Trockenfilm-Konservierungsmittel Anwendbarkeit: Außenfarben, Innenfarben für spezifische Anwendungen |
Trockenfilm-Konservierungsmittel und ihre Stabilisatoren, für deren Einstufung in diese Gefahrenkategorien eine Ausnahme gilt, dürfen in allen Außenprodukten und nur in spezifischen Innenprodukten verwendet werden: Von der Ausnahme betroffene Einstufungen: H400 (R50), H410 (R50/53), H411 (R51/53), H412 (R52/53), H317 (R43) Trockenfilm-Konservierungsmittel, für deren Einstufung in folgende Gefahrenkategorien eine Ausnahme gilt, müssen auch die folgenden Ausnahmebedingungen erfüllen: — Die Gesamtkonzentration darf 0,10 % Massenanteil oder 0,30 % Massenanteil nicht übersteigen (soweit zutreffend) — Stoffe, die unter H400 (R50) und/oder H410 (R50/53) eingestuft wurden, dürfen nicht bioakkumulierbar sein. Nicht bioakkumulierbare Stoffe müssen einen log Kow-Wert von ≤ 3,2 oder einen Biokonzentrationsfaktor (BCF) ≤ 100 haben. — Für Stoffe, die zur Verwendung genehmigt sind oder in Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen sind, muss der Nachweis erbracht werden, dass die Genehmigungsbedingungen für das Farbprodukt eingehalten werden. Für die Verwendung des nachstehend genannten Trockenfilm-Konservierungsmittels gilt für die genannten Anwendungen eine höhere Gesamtmenge und eine Ausnahme von den Anforderungen des Kriteriums 5(a), aufgrund deren das Endprodukt als chronisch gewässergefährdend (Kategorie 3) eingestuft wird und mit dem entsprechenden Gefahrenhinweis H412 zu kennzeichnen ist. |
Trockenfilm-Konservierungsmittel Gesamtmenge im Endprodukt: Innenfarben, die für die Verwendung in Bereichen mit hoher Luftfeuchtigkeit, einschließlich Küchen und Badezimmern, vorgesehen sind. 0,10 % Massenanteil Alle Außenfarbenanwendungen 0,30 % Massenanteil |
Prüfung: Erklärung des Antragstellers und seines Bindemittellieferanten einschließlich der CAS-Nummern und Einstufungen der Wirkstoffe im Endprodukt und in seinem Bindemittel. Dazu zählt auch die Berechnung der Konzentration der Wirkstoffe im Endprodukt durch den Antragsteller. Alle hergestellten Wirkstoffe, bei denen mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben, müssen angeführt werden. |
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3-Iod-2-propynyl-butyl-carbamat (IPBC) -Verbindungen Außenfarben und –lacke |
Gesamtmenge Außenfarben: für IPBC Verbindungen: 0,650 % |
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Für das folgende Konservierungsmittel gelten spezifische Grenzwerte: |
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Zink-Pyrithion |
0,050 % |
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d) Konservierungsmittelstabilisator |
Zinkoxid ist ausgenommen für die Verwendung als Stabilisator für: |
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Prüfung: Erklärung des Antragstellers und seiner Rohstofflieferanten. |
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Topf-Konservierungsmittelverbindungen und Konservierungsmittelverbindungen für Abtönpasten, die Zink-Pyrithion oder 1,2-Benzisothiazol-3(2H)on (BIT) benötigen. |
0,030 % |
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Topf-Konservierungsmittelverbindungen und Konservierungsmittelverbindungen für Abtönpasten, die 1,2-Benzisothiazol-3(2H)on (BIT) benötigen. |
0,040 % |
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Trockenfilm-Konservierungsmittelverbindungen, die Zink-Pyrithion benötigen. |
0,050 % |
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2. Trockenstoffe und Antihautmittel |
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a) Trockenstoffe Anwendbarkeit: Alle Farbprodukte, sofern nicht anders spezifiziert. |
Von der Ausnahme betroffene Einstufungen: H301 (R24), H317 (R43), H373 (H48/20-22), H412 (R52/53), H413 (R53) Kobalttrockenstoffe in Alkydfarben, die zusätzlich unter H400 (R50) und H410 eingestuft werden, werden für weiße und helle Farben nur bis zu den folgenden Grenzwerten ausgenommen: |
Gesamtmenge Trockenstoffgehalt 0,10 % Massenanteil Kobalttrockenstoffgehaltgrenze 0,050 % |
Prüfung: Der Antragsteller und seine Rohstofflieferanten müssen eine Erklärung einschließlich der CAS-Nummern und Einstufungen vorlegen. |
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Anwendbarkeit: Alle Farbprodukte |
Von der Ausnahme betroffene Einstufungen: H412 (R52/53), H413 (R53), H317 (R43) |
0,40 % Massenanteil |
Prüfung: Der Antragsteller und seine Rohstofflieferanten müssen eine Erklärung einschließlich der CAS-Nummern und Einstufungen vorlegen. |
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3. Korrosionsschutzmittel |
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a) Korrosionsschutzpigmente Anwendbarkeit: Soweit erforderlich |
Von der Ausnahme betroffene Einstufungen: H410 (R50/53), H411 (R51/53), H412 (R52/53), H413 (R53) Anzuwendende Grenzwerte: i) Decopaint-Richtlinie 2004/42/EG Klassen d, i, j |
8,0 % Massenanteil |
Prüfung: Der Antragsteller und seine Rohstofflieferanten müssen eine Erklärung einschließlich Sicherheitsdatenblätter vorlegen. |
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ii) Alle sonstigen Produkte |
2,0 % Massenanteil |
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b) Grünspanschutz Anwendbarkeit: Soweit erforderlich |
Von der Ausnahme betroffene Einstufungen: H412 (R52/53), H413 (R53) |
0,50 % Massenanteil |
Prüfung: Der Antragsteller und seine Rohstofflieferanten müssen eine Erklärung einschließlich der CAS-Nummern und Einstufungen vorlegen. |
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4. Tenside |
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a) Universaltenside Anwendbarkeit: In allen Produkten verwendete Tenside. |
Von der Ausnahme betroffene Einstufungen: H411 (R51/53), H412 (R52/53), H413 (R53) Für das gebrauchsfertige Endprodukt gelten die folgenden Gesamtmengen: — Weiße und helle Produkte — Alle sonstigen Farben Die Ausnahme gilt für die Tensidformulierung, die dem Farbenhersteller geliefert wird. Besondere Beschränkungen gelten für Alkylphenolethoxylate (APEO) und perfluorierte Tenside. |
Tensid-Gesamtmenge in dem gebrauchsfertigen Produkt: 1,0 % Massenanteil 3,0 % Massenanteil |
Prüfung: Der Antragsteller, die Rohstofflieferanten und/oder der Tensidlieferant legen eine Erklärung einschließlich der CAS-Nummern und Einstufungen der verwendeten Tenside vor. |
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b) Alkylphenolethoxylate (APEO) Anwendbarkeit: In allen Produkten verwendete Tenside. |
Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate dürfen nicht in Farb- oder Lackzubereitungen oder -formulierungen verwendet werden. |
n/a |
Prüfung: Der Antragsteller und seine Rohstofflieferanten müssen eine Erklärung über die Nichtverwendung einschließlich der CAS-Nummern und Einstufungen für die verwendeten Tenside vorlegen. |
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c) Perfluorierte Tenside Anwendbarkeit: In spezifischen Produkten verwendete Tenside. |
Die in der nachstehenden OECD-Definition spezifizierten langkettigen perfluorierten Tenside dürfen nicht verwendet werden: i) Perfluorcarbonsäuren mit Kohlenstoffkettenlängen von ≥ C8, einschließlich Perfluoroctansäure (PFOA); ii) Perfluoralkylsulfonate mit Kohlenstoffkettenlängen von ≥ C6, einschließlich Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und Perfluoroctansulfonat (PFOS).; und iii) Verwandte Verbindungen, die zu den unter (i) oder (ii) genannten Stoffen abgebaut werden können, dürfen in dem Tensid oder als Rückstand in dem Farb- oder Lackprodukt nicht vorliegen. Perfluorierte Tenside, die (i), (ii) oder (iii) nicht entsprechen, dürfen nur in Farben verwendet werden, die wasserbeständig oder wasserabweisend sind (siehe Gebrauchstauglichkeit Kriterium 3b) bzw. 3g) und die eine Ergiebigkeit von mehr als 8 m2/l (siehe Gebrauchstauglichkeit Kriterium 3a) haben. |
n/a |
Prüfung: Der Antragsteller und seine Rohstofflieferanten müssen eine Erklärung über die Nichtverwendung einschließlich der CAS-Nummern und Kettenlängen der verwendeten Tenside vorlegen. |
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5. Diverse funktionsbezogene Stoffe mit allgemeiner Anwendung |
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a) Silikonharzemulsionen in weißer Farbe, Farbstoffen und Grundfarben Anwendbarkeit: Alle Farbprodukte |
Von der Ausnahme betroffene Einstufungen: H412 (R52/53), H413 (R53) |
2,0 % Massenanteil |
Prüfung: Der Antragsteller und seine Rohstofflieferanten müssen eine Erklärung einschließlich der CAS-Nummern und Einstufungen vorlegen. |
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b) Metalle und ihre Verbindungen Anwendbarkeit: Alle Produkte |
Die folgenden Metalle oder ihre Verbindungen dürfen die genannten Schwellenwerte in dem Produkt oder in den für das Produkt verwendeten Inhaltsstoffen nicht übersteigen: Cadmium, Blei, Chrom VI, Quecksilber, Arsen, Barium, Selen, Antimon und Kobalt. Es gelten die folgenden Ausnahmen: — Barium, Antimon und Kobalt in Pigmenten (siehe Beschränkung 5(f)) — Kobalt in Trockenstoffen (siehe Beschränkung 2(a)) |
0,010 % Schwellenwert je aufgeführtem Metall |
Prüfung: Erklärung des Antragstellers und seiner Rohstofflieferanten. |
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c) Mineralische Rohstoffe einschließlich Füllstoffe Anwendbarkeit: Alle Farbprodukte |
Für mineralische Rohstoffe einschließlich kristallinem Siliziumdioxid und Leukophyllit, der kristallines Siliziumdioxid enthält, haben eine Ausnahme für H373 (R48/20). Mineralische Rohstoffe, die Metalle enthalten, auf die in Beschränkung 5(b) Bezug genommen wird, dürfen verwendet werden, wenn Labortests zeigen, dass das Metall in einem Kristallgitter gebunden und unlöslich ist (siehe anzuwendende Testmethode). Die folgenden Füllstoffe sind auf dieser Grundlage ausgenommen: Barium enthaltendes Nephelinsyenit |
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Prüfung: Der Antragsteller und seine Rohstofflieferanten müssen eine Erklärung einschließlich der CAS-Nummern und Einstufungen vorlegen. Antragsteller, die Bindemittel verwenden möchten, die einer Beschränkung unterliegende Metalle enthalten, müssen Berichte der Prüfungen vorlegen, die in Übereinstimmung mit der aufgeführten Norm durchgeführt wurden. Prüfmethode: DIN 53770-1 oder gleichwertig |
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d) Neutralisationsmittel Anwendbarkeit: Alle Farbprodukte, sofern nicht spezifiziert |
Von der Ausnahme betroffene Einstufungen: H311 (R24), H331 (R23), H400 (R50), H410 (R50/53), H411 (R51/53), H412 (R52/53), H413 (R53) Es sind die folgenden Grenzwerte einzuhalten: |
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Prüfung: Der Antragsteller und seine Rohstofflieferanten müssen eine Erklärung einschließlich der CAS-Nummern und Einstufungen vorlegen. |
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— Lacke und Fußbodenfarben |
1,0 % Massenanteil |
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— Alle sonstigen Produkte |
0,50 % Massenanteil |
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e) Optische Aufheller Anwendbarkeit: Alle Farbprodukte |
Von der Ausnahme betroffene Einstufungen: H413 (R53) |
0,10 % Massenanteil |
Prüfung: Der Antragsteller und seine Rohstofflieferanten müssen eine Erklärung einschließlich der CAS-Nummern und Einstufungen vorlegen. |
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f) Pigmente Anwendbarkeit: Alle Produkte |
Beschränkung: Metallhaltige Pigmente dürfen nur verwendet werden, wenn Labortests zeigen, dass das Metallchromophor in einem Kristallgitter gebunden und unlöslich ist. Ausnahme: Die folgenden metallhaltigen Pigmente sind für die Verwendung ohne Labortests zugelassen: — Bariumsulfat — Antimonnickel in einem unlöslichen TiO2-Gitter — Cobalt-Aluminium-Spinell (blau) — Cobaltchromit-Spinell (blaugrün) |
nicht angegeben |
Prüfung: Ergebnisse der Prüfungen, die belegen, dass das Pigmentchromophor in einem Kristallgitter gebunden und unlöslich ist. Prüfmethode: DIN 53770-1 oder gleichwertig |
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Ausnahme zum Kriterium 5(a): Karz. Kat. 2, H351 (bei Einatmen): — Nur für Titandioxid (TiO2) und nur in Fällen, in denen das Vorhandensein von TiO2 nicht zur Einstufung des zu lizensierenden Farb- oder Lackprodukts in Karz. 2, H351 führt. |
nicht angegeben |
Prüfung: Der Antragsteller muss nachweisen, dass sowohl er als auch der TiO2-Lieferant über Systeme zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber trockenem TiO2-Pulver am Arbeitsplatz verfügt (z. B. geschlossene Dosiersysteme, belüftete Dosier- und Mischbereiche, persönliche Schutzausrüstung). |
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Ausnahme zum Kriterium 5(a): Repr. Kat. 2, H361fd: — Für Trimethylolpropan (TMP) und nur bei Verwendung als Zusatzstoff in Pigmenten. |
0,50 % |
Prüfung: Der Pigmentlieferant legt eine Erklärung vor, der zufolge der TMP-Gehalt 0,50 % Massenanteil des Pigments nicht übersteigt. |
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6. Diverse funktionsbezogene Stoffe mit spezieller Anwendung |
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a) UV-Protektoren und Stabilisatoren für Außenfarben Anwendbarkeit: Außenfarben |
Von der Ausnahme betroffene Einstufungen: H317 (R43), H411 (R51/53), H412 (R52/53), H413 (R53), |
0,60 % Massenanteil |
Prüfung: Der Antragsteller und seine Rohstofflieferanten müssen eine Erklärung einschließlich der CAS-Nummern und Einstufungen vorlegen. |
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b) Weichmacher in Farben und Lacken Anwendbarkeit: Soweit sie in der Formulierung enthalten sind |
Die folgenden Phthalate dürfen nicht absichtlich als Weichmacher hinzugefügt werden: DEHP (Bis-(2-ethylhexyl)phthalat) BBP (Benzylbutylphthalat) DBP (Dibutylphthalat) DMEP (Di-(2-methoxyethyl)-phthalat) DIBP (Di-iso-butylphthalat) DIHP (Di-C6-8 verzweigte alkylphthalate) DHNUP (Di-C7-11-verzweigte alkylphthalate) DHP (Di-n-hexylphthalat) |
Grenzwerte für jedes einzelne Phthalat: 0,010 % |
Prüfung: Der Antragsteller und seine Rohstofflieferanten müssen eine Erklärung einschließlich der CAS-Nummern und Einstufungen vorlegen. |
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7. Stoffrückstände, die im Endprodukt vorliegen können |
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a) Formaldehyd Anwendbarkeit: Alle Produkte: |
Freies Formaldehyd darf dem Produkt nicht absichtlich zugefügt werden. Das Endprodukt wird auf seinen Gehalt an freiem Formaldehyd geprüft. Die Anforderungen an die Probenahme spiegeln die Bandbreite des Produkts wider. Es sind die folgenden Grenzwerte einzuhalten: Es werden die folgenden Ausnahmen von der Anforderung gemäß Absatz 1 gemacht: i) Wenn in Topf-Konservierungsmitteln Formaldehyddepotstoffe als Konservierungsmittel erforderlich sind, um eine spezifische Art Farbe oder Lack zu schützen und wenn der Formaldehyddepotstoff anstelle von Isothiazolinon-Konservierungsmitteln verwendet wird. ii) Wenn Polymerdispersionen (Bindemittel) durch Formaldehydrückstände die Funktion des Formaldehyddepotstoffs anstelle von Topf-Konservierungsmitteln übernehmen. In diesen Fällen darf die Gesamtmenge die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen: |
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Prüfung: Der Gehalt an freiem Formaldehyd ist für die weiße Grundfarbe oder die transparente Grundfarbe zu bestimmen, bei der der höchste theoretische Gehalt an Formaldehyd erwartet wird. Es ist auch der Gehalt für den Farbstoff zu ermitteln, bei dem der höchste theoretische Gehalt an Formaldehyd erwartet wird. Prüfmethode: 0,0010 % Grenzwert: Bestimmung der Topf-Konzentration unter Anwendung der Merckoquant-Methode. Sollte das Ergebnis nach dieser Methode nicht eindeutig sein, ist die Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) zur Bestätigung der Topf-Konzentration anzuwenden. 0,010 % Grenzwert: 1. Alle Farben: Bestimmung der Topf-Formaldehydkonzentration mittels einer Analyse nach der VdL-Richtlinie 03 oder mittels der Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC). 2. Innenfarben und -lacke: Bestimmung mittels einer Analyse nach ISO 16000-3. Die Emissionen dürfen 0,25 ppm bei der ersten Anwendung nicht übersteigen und müssen 24 Stunden nach der ersten Anwendung niedriger als 0,05 ppm sein. |
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0,0010 % |
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0,010 % |
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b) Lösungsmittel Anwendbarkeit: Alle Produkte: |
Von der Ausnahme betroffene Einstufungen: H304 (R65) |
2,0 % Massenanteil |
Prüfung: Der Antragsteller und seine Rohstofflieferanten müssen eine Erklärung einschließlich der CAS-Nummern und Einstufungen vorlegen. |
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c) Nicht umgesetzte Monomere Anwendbarkeit: Polymer-Bindemittelsysteme |
Im Endprodukt dürfen nicht umgesetzte Monomere aus Bindemitteln einschließlich Acrylsäure nur bis zu einem Gesamtgrenzwert vorliegen. |
0,050 % Massenanteil |
Prüfung: Der Antragsteller und seine Rohstofflieferanten müssen eine Erklärung einschließlich der CAS-Nummern und Einstufungen vorlegen. |
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d) Flüchtige aromatische Verbindungen und halogenierte Lösungsmittel Anwendbarkeit: Alle Produkte: |
Das Endprodukt darf keine flüchtigen aromatischen Verbindungen und halogenierte Lösungsmittel enthalten. |
Restgrenzwert von 0,01 % |
Prüfung: Der Antragsteller und seine Rohstofflieferanten müssen eine Erklärung einschließlich der CAS-Nummern und Einstufungen vorlegen. |
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8. Stoffe in Bindemitteln und Polymerdispersionen |
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a) Bindemittel und Vernetzungsmittel Anwendbarkeit: — Innen/Außendekoration — Dekoration, Schutz und Beschichtung von Holz — Metallbeschichtung — Fußbodenbeschichtung — Hochglanzbeschichtung — Gebäude- und dekorative Beschichtung |
Adipinsäuredihydrazid (ADH) als Haftvermittler oder als Vernetzungsmittel |
1,0 % Massenanteil |
Prüfung: Erklärung des Antragstellers und seiner Rohstofflieferanten einschließlich der Berechnungen oder eines Analyseberichts. |
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b) Reaktionsprodukte und Rückstände Anwendbarkeit: Produkte mit Polymer-Bindemittelsystemen |
Der Gehalt an Methanolrückständen ist abhängig vom Bindemittelgehalt im Endprodukt beschränkt. |
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Prüfung: Erklärung des Antragstellers und seiner Rohstofflieferanten einschließlich der Berechnungen oder eines Analyseberichts. |
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— Bindemittelgehalt des Endprodukts von mehr als 10 % und bis zu 20 % |
0,02 % Massenanteil |
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— Bindemittelgehalt des Endprodukts von mehr als 20 % und bis zu 40 % |
0,03 % Massenanteil |
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— Bindemittelgehalt des Endprodukts von mehr als 40 % |
0,05 % Massenanteil |
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ECHA; Biozide Wirkstoffe — Liste genehmigter Wirkstoffe, http://www.echa.europa.eu/web/guest/information-on-chemicals/biocidal-active-substances. |