Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 18/07/2022
Änderungen (2)
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Artikel 2 - Beschluss 2014/312/EU

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Definitionen:

(1) 

Farbe“ ist ein pigmenthaltiger Beschichtungsstoff, der in flüssiger, pastoser oder pulverförmiger Form bereitgestellt wird und der beim Aufbringen auf einen Untergrund einen deckenden Film mit schützender, dekorativer oder besonderer funktionaler Wirkung bildet und zu einer festen Haft- und Schutzschicht trocknet.

(2) 

Lack“ ist ein klarer Beschichtungsstoff, der beim Aufbringen auf einen Untergrund einen festen durchsichtigen Film mit schützender, dekorativer oder besonderer funktionaler Wirkung bildet und zu einer festen Haft- und Schutzschicht trocknet.

(3) 

Dekorationsfarben und -lacke“ sind Farben und Lacke, die zur Dekoration oder zum Schutz an Gebäuden, Gebäudedekorationen und Einbauten an Ort und Stelle aufgebracht werden.

(4) 

Lasuren“ sind Beschichtungsstoffe, die auf Holz einen klaren oder halbtransparenten Film zur Dekoration oder zum Schutz vor Verwitterung bilden, der die Pflege erleichtert.

(5) 

Abtönsystem“ ist ein Verfahren für die Zubereitung von Farbanstrichstoffen, bei dem eine „Grundfarbe“ mit Abtönfarben gemischt wird.

(6) 

Beschichtungsstoffe für Mauerwerk“ sind Beschichtungsstoffe, die einen dekorativen, schützenden Film bilden und auf Beton, für Anstriche geeignetes Backsteinmauerwerk, Blocksteinmauerwerk, Verputz, Kalziumsilikatplatten oder Faserzement aufgetragen werden.

(7) 

Bindende Grundierungen“ sind Beschichtungsstoffe zur Stabilisierung loser Substratpartikel oder zur Übertragung hydrophober Eigenschaften.

(8) 

UV-härtende Farbsysteme“ bedeutet das Aushärten von Beschichtungsmaterialien durch künstliche ultraviolette Bestrahlung.

(9) 

Pulverbeschichtung“ ist ein schützender oder dekorativer Beschichtungsstoff, der durch Auftragen eines Beschichtungspulvers auf einen Untergrund und durch Verschmelzen einen zusammenhängenden Film bildet.

(10) 

Topf-Konservierungsmittel“ sind Wirkstoffe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) zur Verwendung in Produktart 6 nach Anhang V dieser Verordnung. Sie werden besonders für die Konservierung hergestellter Produkte während der Lagerung verwendet, indem sie durch den Schutz vor mikrobieller Schädigung Haltbarkeit sicherstellen, sowie zur Konservierung von Abtönfarben, die in Mischmaschinen verwendet werden.

(11) 

Trockenfilm-Konservierungsmittel“ sind Wirkstoffe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Verwendung in Produktart 7 nach Anhang V dieser Verordnung, insbesondere für die Konservierung von Filmen oder Beschichtungen durch den Schutz vor mikrobieller Schädigung oder vor Algenwachstum, um die ursprünglichen Eigenschaften der Oberfläche des Materials oder des Gegenstands zu schützen.

(12) 

Antihautmittel“ sind Zusatzstoffe, die den Beschichtungsmaterialien hinzugefügt werden, um die Hautbildung während der Produktion oder Lagerung des Beschichtungsmaterials zu verhindern.

(13) 

Flüchtige organische Verbindungen (VOC)“ sind gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2004/42/EG alle organischen Verbindungen mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa, die in einer Kapillarsäule bis zu einschließlich n-Tetradecan (C14H30) eluieren.

(14) 

Halbflüchtige organische Verbindungen“ (SVOC) sind alle organischen Verbindungen mit einem Siedepunkt über 250 °C und unter 370 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa, die in einer Kapillarsäule im Retentionszeitfenster von n-Tetradecan (C14H30) bis zu n-Docosan (C22H46) eluieren.

(15) 

Weiße und helleFarben sind die Farben mit einem Tristimulus (Y-Wert) > 70 %.

(16) 

Glänzende Farben“ sind Farben, die bei einem Einfallswinkel von 60° einen Reflexionswert von ≥ 60 aufweisen.

(17) 

Farben mit mittlerem Glanz“ (auch als halbglänzend, seidenglänzend, seidenmatt bezeichnet) sind die Farben, die bei einem Einfallswinkel von 60° bzw. 85° einen Reflexionswert von < 60 bzw. ≥ 10 aufweisen.

(18) 

Matte Farben“ sind Farben, die bei einem Einfallswinkel von 85° einen Reflexionswert von < 10 aufweisen.

(19) 

Stumpfmatte Farben“ sind Farben, die bei einem Einfallswinkel von 85° einen Reflexionswert von < 5 aufweisen.

(20) 

Transparent“ oder „halbtransparent“ ist ein Film mit einem Kontrastverhältnis von < 98 % bei 120μ Nassschichtdicke.

(21) 

Deckend“ ist ein Film mit einem Kontrastverhältnis von > 98 % bei 120μ Nassschichtdicke.


( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).