Artikel 7
(1)
Wird das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Farben und Lacke“ innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/543/EG, der Entscheidung 2009/544/EG oder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen. Die Anträge werden nach den ihnen zugrunde liegenden Kriterien bewertet.
(2)
EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der Entscheidung 2009/543/EG oder 2009/544/EG vergeben wurden, dürfen für einen Zeitraum von 21 Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.