ANHANG
KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN SOWIE BEURTEILUNGS- UND PRÜFANFORDERUNGEN
Kriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Farben und Lacke:
Weißpigment und Nassabriebbeständigkeit
Titandioxid
Nutzungseffizienz
Ergiebigkeit
Wasserbeständigkeit
Haftfestigkeit
Abrieb
Witterungsbeständigkeit
Wasserdampfpermeabilität
Wasserdurchlässigkeit
Pilzresistenz
Rissüberbrückung
Alkaliresistenz
Korrosionsbeständigkeit
Beschränkung gefährlicher Stoffe und Gemische
Allgemeine Beschränkungen, die für Gefahreneinstufungen und Risikosätze gelten
Beschränkungen, die für besonders besorgniserregende Stoffe gelten
Beschränkungen, die für bestimmte gefährliche Stoffe gelten
Verbraucherinformationen
Angaben auf dem EU-Umweltzeichen
Die Kriterien des Umweltzeichens reflektieren die umweltfreundlichsten Produkte auf dem Markt der Farben und Lacke. Die Farbe muss hohe Qualitäts- und Leistungsstandards aufweisen, damit die Langlebigkeit des Produkts gewährleistet wird und auf diese Weise die Umweltauswirkungen während des gesamten Lebenszyklus der Farbe beträchtlich reduziert werden können. Darüber hinaus zielen die Kriterien auf eine Minimierung der Verwendung leichtflüchtiger sowie mittel- und schwerflüchtiger organischer Verbindungen in der Farbformulierung ab.
Während die Verwendung chemischer Produkte und die Freisetzung von Schadstoffen Teil des Produktionsprozesses sind, hat der Verbraucher bei einem Produkt, das das EU-Umweltzeichen trägt, die Garantie, dass die Verwendung solcher Stoffe eingeschränkt wurde, soweit dies technisch möglich ist, ohne seine Gebrauchstauglichkeit einzuschränken. Außerdem darf das fertige Farb- oder Lackprodukt gemäß den Europäischen Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung von Produkten nicht als akut toxisch oder als umweltgefährdender Stoff eingestuft werden.
Eine Reihe von Stoffen, die als gefährlich für die menschliche Gesundheit und die Umwelt identifiziert wurden und die in Farben und Lacken verwendet werden können, werden durch die Kriterien soweit wie möglich verboten oder die Konzentration wird auf ein Minimum beschränkt (das erforderlich ist, um bestimmte Funktionen und Eigenschaften zu erzielen). Nur wenn ein Stoff benötigt wird, um die Erwartungen des Verbrauchers an die Leistung des Produkts oder die für das Produkt vorgeschriebenen Anforderungen zu erfüllen (beispielsweise die Konservierung der Farbe) und keine geprüften und verwendeten Alternativen bestehen, wird eine Ausnahme gewährt, damit ein solcher Stoff trotz Umweltzeichen genutzt werden darf.
Ausnahmen werden auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips und der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse bewertet, insbesondere, wenn sicherere Produkte auf dem Markt verfügbar sind.
Es kann verlangt werden, das Endprodukt auf das Vorhandensein von einer Beschränkung unterliegenden gefährlichen Stoffen zu prüfen, um den Verbrauchern ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten.
Wo angemessen, werden für den Umgang mit Stoffen im Herstellungsprozess von Farben und Lacken strikte Bedingungen auferlegt, um eine Exposition der Belegschaft zu verhindern. Die Überprüfung der Einhaltung der Kriterien ist so formuliert, dass sie dem Verbraucher ein hohes Maß an Sicherheit bietet, die praktischen Möglichkeiten für den Antragsteller zeigt, Informationen von der Lieferkette zu erhalten, und die Möglichkeit des „Trittbrettfahrens“ durch die Antragsteller ausschließt.
Anforderungen
Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind unter den einzelnen Kriterien angegeben.
Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analyseergebnisse, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese, wo angemessen, vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder deren Lieferanten usw. stammen.
Im Fall von Änderungen wie beispielsweise beim Lieferanten, in der Farbformulierung oder durch eine Erweiterung des Produktspektrums, die die Art der Einhaltung der Farbe oder des Lackes in Bezug auf ein oder mehrere Kriterien (je nachdem) ändert, muss der Lizenznehmer vor jeder Änderung bei der zuständigen Stelle Informationen vorlegen, die belegen, dass das Produkt die in dem entsprechenden Kriterium niedergelegten Anforderungen weiterhin erfüllt.
Andere Prüfmethoden können gegebenenfalls angewendet werden, wenn sie in dem Leitfaden für die Anwendung der Kriterien des Umweltzeichens beschrieben sind und wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.
Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise solche Prüfverfahren an, die gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert sind, sowie Überprüfungen, die von Stellen durchgeführt werden, die nach EN 45011 oder nach einer gleichwertigen internationalen Norm akkreditiert sind.
Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.
Schwellenwerte bei den Messungen
Sofern nichts anderes angegeben ist, ist die Einhaltung der Kriterien des Umweltzeichens für absichtlich beigefügte Stoffe und Gemische sowie für Nebenprodukte und Verunreinigungen der Rohstoffe einzuhalten, deren Konzentration in der endgültigen Formulierung 0,010 % Massenanteil oder mehr beträgt.
Der zuständigen Stelle sind die genaue Formulierung des Produkts, einschließlich der Funktion und physikalischen Form aller im Rahmen der Kriterien identifizierten Inhaltsstoffe, sowie alle zusätzlichen funktionsbezogenen Inhaltsstoffe und ihre zugesetzte Konzentration vorzulegen. Für jeden Inhaltsstoff sind die chemische Bezeichnung, die CAS-Nummer und die CLP-Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugeben. Alle im Rahmen der Kriterien identifizierten Inhaltsstoffe und alle zusätzlichen funktionsbezogenen Inhaltstoffe und bekannten Verunreinigungen, die in dem Produkt in einer höheren Konzentration als 0,010 % vorliegen, sind anzugeben, sofern nicht eine niedrigere Konzentration vorgeschrieben ist, um eine Ausnahmebedingung zu erfüllen.
Wird in den Kriterien auf Inhaltsstoffe Bezug genommen, so schließt dies sowohl Stoffe als auch Zubereitungen oder Gemische ein. Die Begriffe „Stoff“ und „Zubereitung“ sind in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates („REACH-Verordnung“) definiert ( 3 ).
Gemäß der REACH-Verordnung sind der zuständigen Stelle für jeden Inhaltsstoff Sicherheitsdatenblätter und/oder CAS-Nummern und CLP-Einstufungen vorzulegen.
Für alle Kriterien mit Ausnahme von Kriterium 4 betreffend flüchtige und schwerflüchtige organische Verbindungen (VOC, SVOC) gelten die Höchstwerte für die Farbe oder den Lack in seiner Verpackung. Gemäß der Richtlinie 2004/42/EG gelten die Höchstwerte für den VOC-Gehalt für das gebrauchsfertige Produkt, weswegen der maximale VOC-Gehalt auf der Grundlage etwa empfohlener Zusatzstoffe wie Farbstoffe und/oder Verdünner gemessen oder berechnet werden muss. Für diese Berechnung oder Messung sind die Daten erforderlich, die die Rohstofflieferanten zum Festkörpergehalt, zum VOC-Gehalt und zur Produktdichte liefern. Vorstehendes gilt auch für die Messung oder Berechnung der SVOC. Die zuständigen Stellen können eine Prüfung des SVOC-Gehalts verlangen, um die Berechnungen zu überprüfen.
Kriterium 1. Weißpigment und Nassabriebbeständigkeit
1(a) Mindestanforderung an den Gehalt an Weißpigmenten
Innenwand- und Deckenfarben, für die eine Nassabriebbeständigkeit der Klasse 1 oder 2 angegeben ist, müssen einen Gehalt an Weißpigmenten (weiße anorganische Pigmente mit einem Brechungsindex von über 1,8) aufweisen, der pro m2 Trockenfilm bei einem Deckvermögen von 98 % kleiner oder gleich dem in Tabelle 1 aufgeführten Wert ist. Bei Abtönsystemen gilt diese Anforderung nur für die Grundfarbe.
Tabelle 1
Verhältnis zwischen Nassabriebbeständigkeit und TiO2- Gehalt bei Innenfarben
Nassabriebbeständigkeit |
Innenraumgrenzwert (g/m2) |
Klasse 1 |
40 |
Klasse 2 |
36 |
Bei allen anderen Farben, einschließlich Kalk- und Silikatfarben, Grundierungen, Korrosionsschutzfarben und Farben für Mauerwerk, darf der Gehalt an Weißpigmenten (weiße anorganische Pigmente mit einem Brechungsindex von über 1,8) 36 g/m2 für Innenprodukte und 38 g/m2 für Außenprodukte nicht übersteigen. Im Fall von Farben, die sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich vorgesehen sind, gilt der strengere Höchstwert.
Fallen die vorstehend genannten Produkte unter die in Buchstabe b genannten Ausnahmen, dann darf der Gehalt an Weißpigmenten (weiße anorganische Pigmente mit einem Brechungsindex von über 1,8) 25 g/m2 Trockenfilm bei einem Deckvermögen von 98 % nicht übersteigen.
1(b) Mindestanforderung an die Nassabriebbeständigkeit (nur für Innenfarben)
Alle Innenwand- und Deckenfarben (Schlussanstriche) müssen nach EN 13300 und EN ISO 11998 eine Nassabriebbeständigkeit der Klasse 1 oder 2 aufweisen. Diese Anforderung gilt nur für Grundfarben.
Von dieser Anforderung ausgenommen sind Innenwand- und Deckenfarben mit einem Gehalt an Weißpigmenten (weiße anorganische Pigmente mit einem Brechungsindex von über 1,8), der höchstens 25 g/m2 Trockenfilm bei einem Deckvermögen von 98 % beträgt.
Nur Farben mit dem Umweltzeichen, die eine Nassabriebbeständigkeit der Klasse 1 oder 2 haben, dürfen auf dem Etikett oder auf anderem Werbematerial Nassabriebbeständigkeit angeben.
Es sind sowohl die Anforderungen aus 1(a) als auch aus 1(b) zu erfüllen. Der Antragsteller hat anhand von Unterlagen nachzuweisen, dass der Gehalt an Weißpigmenten dieses Kriterium einhält.
Der Antragsteller legt einen Bericht nach Maßgabe von EN 13300 über eine Prüfung nach ISO 11998 (Prüfung auf Waschbarkeit und Abriebbeständigkeit) vor. Für Decken- und Innenwandfarben wird das Etikett für die Verpackung einschließlich des Begleittextes als Nachweis in Bezug auf die Angabe der Nassabriebbeständigkeit beigefügt.
Kriterium 2. Titandioxidpigment
Übersteigt der Massenanteil von Titandioxid 3,0 % des Endprodukts, dürfen die Emissionen und Abfälle, die bei der Herstellung von Titandioxidpigmenten anfallen, die folgenden Werte nicht übersteigen ( 4 ):
Für das Sulfatverfahren:
Für das Chlorverfahren:
Wird mehr als eine Sorte Erz verwendet, finden die Werte im Verhältnis zur Menge der einzelnen verwendeten Erzarten Anwendung.
Hinweis:
SOx-Emissionen gelten nur im Sulfatverfahren.
Für die Definition von Abfall gilt Artikel 3 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ). Kann der TiO2-Hersteller Artikel 5 (Herstellung von Nebenprodukten) der Abfallrichtlinie für feste Abfälle entsprechen, werden diese Abfälle ausgenommen.
Der Antragsteller hat Nachweise zu erbringen, aus denen hervorgeht, dass der Hersteller des Titandioxids, der den Rohstoff für das Farbprodukt herstellt, das Kriterium einhält. Dazu ist entweder die Nichtverwendung zu erklären oder eine Erklärung einschließlich Daten einzureichen, die belegen, dass das entsprechende Maß an Prozessemissionen und Abfallableitungen eingehalten wird.
Kriterium 3. Nutzungseffizienz
Um die Nutzungseffizienz der Farben und Lacke zu zeigen, sind die in Tabelle 2 aufgeführten Prüfungen je Art der Farbe und/oder des Lackes durchzuführen:
Tabelle 2
Leistungsanforderungen für verschiedene Arten Farben und Lacke
Kriterium |
Farben und Lacke (Angabe der Unterkategorien gemäß Richtlinie 2004/42/EG) |
|||||||
Innenanstriche (a, b) |
Außenanstriche (c) |
Gebäudedekorationen und -verkleidungen (d) |
Dicke dekorative Beschichtungen (innen und außen) (l) |
Lack und Holzbeize (e, f) |
Einkomponenten-Speziallacke und –Bodenbeschichtungen (i) |
Grundierungen (g) |
(h) |
|
|
8 m2/l |
4 m2/l (Elastomerfarbe) 6 m2/l (Farbe für Mauerwerk) |
Erzeugnisse für außen 6 m2/l Erzeugnisse für innen 8 m2/l |
1 m2/l |
— |
Erzeugnisse für außen 6 m2/l Erzeugnisse für innen 8 m2/l |
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3(b) Wasserbeständigkeit — ISO 2812-3 |
— |
— |
— |
— |
wasserbeständig |
wasserbeständig |
— |
— |
3(c) Haftfestigkeit — EN 24624 |
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— |
— |
— |
— |
Wertung 2 |
1,5 MPa (Anstriche für Mauerwerk) |
1,5 MPa (Anstriche für Mauerwerk) |
3(d) Abrieb — EN ISO 7784-2 |
— |
— |
— |
— |
— |
70 mg Masseverlust |
— |
— |
3(e) Witterungsbeständigkeit — EN 11507/EN 927-6 |
— |
1 000 Std. |
1 000 Std. (außen) |
1 000 Std. (außen) |
1 000 Std. (außen) |
1 000 Std. (außen) |
— |
— |
3(f) Wasserdampfpermeabilität (1) — EN ISO 7783 |
— |
Klasse II oder besser |
— |
Klasse II oder besser (außen) |
— |
— |
— |
— |
3(g) Wasserdurchlässigkeit (1) |
— |
Bei entsprechender Aussage Klasse III |
— |
Klasse II oder besser (außen) |
— |
— |
— |
— |
— EN 1062-3 |
Alle anderen Erzeugnisse Klasse II oder besser |
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3(h) Pilzresistenz (1) — EN 15457 |
— |
Klasse 1 oder niedriger (Farben für Mauerwerk oder Holz) |
Klasse 0 (Erzeugnisse für Holz, außen) |
Klasse I oder niedriger (außen) |
— |
— |
— |
— |
3(h) Algenresistenz — EN 15458 (1) |
— |
Klasse 1 oder niedriger (Farben für Mauerwerk oder Holz) |
Klasse 0 (Erzeugnisse für Holz, außen) |
Klasse I oder niedriger (außen) |
— |
— |
— |
— |
3(i) Rissüberbrückung (1) — EN 1062-7 |
— |
A1 (nur Elastomerfarbe) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
3(j) Alkaliresistenz — ISO 2812-4 |
— |
Farbe für Mauerwerk |
— |
— |
— |
— |
für Mauerwerk, außen |
für Mauerwerk, außen |
3(k) Korrosionsbeständigkeit (1) |
— |
Rostschutzfarbe |
Rostschutzfarbe |
— |
— |
Rostschutzfarbe |
Rostschutzfarbe |
Rostschutzfarbe |
EN ISO 12944-2 und 12944-6, ISO 9227, ISO 4628-2 und 4628-3 |
|
Blasenbildung: ≥ Größe 3/Grad 3 Rostbildung: ≥ Ri2 |
Blasenbildung: ≥ Größe 3/Grad 3 Rostbildung: ≥ Ri2 |
|
|
Blasenbildung: ≥ Größe 3/Grad 3 Rostbildung: ≥ Ri2 |
Blasenbildung: ≥ Größe 3/Grad 3 Rostbildung: ≥ Ri2 |
Blasenbildung: ≥ Größe 3/Grad 3 Rostbildung: ≥ Ri2 |
3(a) Ergiebigkeit
Die verlangte Ergiebigkeit gilt für weiße und helle Farbprodukte. Für Farbprodukte, die in mehreren Farbtönen erhältlich sind, gilt die Ergiebigkeit für den hellsten Farbton.
Weiße oder helle Farben (einschließlich Schlussanstriche und Zwischenanstriche) haben eine Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter des Produkts bei einem Deckvermögen von 98 % für Innenfarben und 6 m2 für Außenfarben. Produkte, die sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich in Verkehr gebracht werden, müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter des Produkts bei einem Deckvermögen von 98 % aufweisen.
Bei Abtönsystemen gilt dieses Kriterium nur für die weiße Grundfarbe (die Grundfarbe, die das meiste TiO2 enthält). In den Fällen, in denen die weiße Grundfarbe diese Anforderung nicht erfüllt, muss dieses Kriterium erfüllt werden, nachdem die weiße Grundfarbe auf die Standardfarbe RAL 9010 abgetönt wurde.
Für Farben, die Teil eines Abtönsystems sind, muss der Antragsteller den Endbenutzer auf der Produktverpackung und in der Verkaufsstelle darauf hinweisen, welche Farbschattierung oder welche Grundierung bzw. welcher Voranstrich (möglichst mit EU-Umweltzeichen) als Grundlage vor dem Auftragen der dunkleren Farbschattierung verwendet werden sollte.
Grundierungen und Voranstriche mit Deckvermögen müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter des Produkts haben. Grundierungen mit Deckvermögen und besonderen Absperr- und Versiegelungs-, Füll- und Bindevermittlungseigenschaften sowie Grundierungen mit besonderen Haftvermittlungseigenschaften haben eine Ergiebigkeit von mindestens 6 m2 pro Liter des Produkts.
Dicke dekorative Beschichtungen (Farben, die speziell so entwickelt wurden, dass sie einen dreidimensionalen dekorativen Effekt ergeben, und die daher durch einen sehr dicken Farbauftrag charakterisiert sind) müssen alternativ eine Ergiebigkeit von 1 m2 pro kg des Produkts haben.
Elastomerfarben mit Deckvermögen müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 4 m2 pro Liter des Produkts haben.
Diese Anforderung gilt nicht für Lacke, Lasuren, transparente Haftgrundierungen oder jeden anderen transparenten Anstrich.
Der Antragsteller legt einen Bericht über eine Prüfung nach ISO 6504/1 (Beschichtungsstoffe — Bestimmung des Deckvermögens — Teil 1: Verfahren nach Kubelka-Munk für weiße und helle Beschichtungsstoffe) oder ISO 6504/3 (Teil 3: Bestimmung des Kontrastverhältnisses von hellen Beschichtungen bei einer festgelegten Ergiebigkeit) oder (für Farben, die speziell so entwickelt wurden, dass sie einen dreidimensionalen dekorativen Effekt ergeben, und die daher durch einen sehr dicken Farbauftrag charakterisiert sind) der Methode NF T 30 073 vor. Für Grundfarben, aus denen abgetönte Produkte hergestellt werden und die nicht nach den vorstehend genannten Anforderungen bewertet wurden, weist der Antragsteller nach, wie er den Endbenutzer darüber informiert, welche Grundierung und/oder welcher Grauton (bzw. jeder andere zutreffende Farbton) für den Voranstrich vor dem Auftragen des Produkts zu verwenden ist.
3(b) Wasserbeständigkeit
Alle Lacke sowie Fußbodenbeschichtungen und -farben müssen eine nach ISO 2812-3 ermittelte Wasserbeständigkeit haben, die gewährleistet, dass nach einer Expositionszeit von 24 Stunden und einer Erholungszeit von 16 Stunden keine Glanz- oder Farbänderung erkennbar ist.
Der Antragsteller legt einen Bericht über eine Prüfung nach ISO 2812-3 vor.
3(c) Haftfestigkeit
Pigmenthaltige Grundierungen für Mauerwerk für die Verwendung im Freien müssen den Abreißversuch nach EN 24624 (ISO 4624), bei dem die Kohäsionsfestigkeit des Untergrunds geringer ist als die Haftfestigkeit der Farbe, bestehen, ansonsten muss die Haftfestigkeit der Farbe einen Wert von mehr als 1,5 MPa aufweisen.
Fußbodenbeschichtungen, -farben und -voranstriche, Grundierungen für Mauerwerk für den Innenbereich sowie Metall- und Holzvoranstriche müssen in der Haftfestigkeitsprüfung nach EN 2409 eine Wertung von 2 oder weniger erreichen.
Diese Anforderung gilt nicht für transparente Grundierungen.
Der Antragsteller bewertet die Grundierung und/oder den Schlussanstrich entweder allein oder nachdem beide zusammen aufgetragen wurden. Wird der Schlussanstrich allein geprüft, wird der schlechteste Fall in Bezug auf die Haftfestigkeit betrachtet.
Der Antragsteller legt, je nach Fall, einen Bericht über eine Prüfung nach EN ISO 2409 bzw. EN 24624 (ISO 4624) vor.
3(d) Abrieb
Fußbodenbeschichtungen und -farben müssen einen Abriebwiderstand aufweisen, der nach 1 000 Zyklen mit einer Last von 1 000 g und einem CS10-Reibrad gemäß EN ISO 7784-2 einem Masseverlust von höchstens 70 mg entspricht.
Der Antragsteller legt einen Prüfbericht vor, aus dem hervorgeht, dass bei Anwendung der Methode EN ISO 7784-2 dieses Kriterium erfüllt ist.
3(e) Witterungsbeständigkeit (für Außenfarben und -lacke)
Schlussanstriche für Mauerwerk sowie Holz- und Metallschlussanstriche (einschließlich Lacke) werden gemäß ISO 11507 mit UV-Leuchtstofflampen sowie Kondens- oder Sprühwasser künstlich bewittert. Sie werden den Prüfbedingungen während 1 000 Stunden ausgesetzt. Testbedingungen: UVA-Bestrahlung während 4 Stunden bei 60 °C im Wechsel mit Feuchtigkeit während 4 Stunden bei 50 °C.
Alternativ können Außenholzschlussanstriche und -lacke 1 000 Stunden lang im QUV-Schnellbewitterungsgerät gemäß EN 927-6 zyklisch UVA-Bestrahlung und Besprühung ausgesetzt werden.
Gemäß ISO 7724-3 darf die Farbveränderung der bewitterten Proben ΔΕ* = 4 nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Lacke und Grundfarben.
Der Glanzverlust von Glanzfarben und -lacken der bewitterten Proben darf höchstens 30 % des Anfangswertes betragen und wird nach Maßgabe von ISO 2813 gemessen. Diese Anforderung gilt nicht für halbmatte oder matte Farben und Lacke ( 6 ), die bei einem Einfallswinkel von 60° einen Anfangsglanzwert von weniger als 60 % haben.
Bei Schlussanstrichen für Mauerwerk sowie gegebenenfalls Holz- und Metallschlussanstrichen wird der Kreidungsgrad nach EN ISO 4628-6 geprüft, nachdem die Proben bewittert wurden. Beschichtungsstoffe müssen bei dieser Prüfung einen Wert von 1,5 oder besser (0,5 oder 1,0) erreichen. Die Norm enthält Verweise mit Abbildungen.
Die folgenden Parameter werden ebenfalls bei Schlussanstrichen für Mauerwerk sowie bei Holz- und Metallschlussanstrichen bewertet, nachdem die Proben bewittert wurden:
Die Prüfungen sollten an der Grundfarbe ausgeführt werden.
Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen vor, die er nach ISO 11507 mit den dort genannten Parametern oder nach EN 927-6 oder nach beiden Normen durchgeführt hat. Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen vor, die er nach der Norm EN ISO 4628-2, 4, 5 oder 6 durchgeführt hat und gegebenenfalls einen Bericht gemäß ISO 7724-3.
3(f) Wasserdampfpermeabilität
Werden Farben für Außenmauern und Beton als atmungsaktiv bezeichnet, so muss die Farbe im Prüfverfahren nach EN ISO 7783 bei der Wasserdampfpermeabilität die Klasse II (mittlere Wasserdampfpermeabilität) gemäß EN 1062-1 oder besser erreichen.
Wegen der großen Zahl möglicher Abtönfarben beschränkt sich dieses Kriterium auf die Prüfung von Grundfarben.
Der Antragsteller legt einen Bericht über eine Prüfung nach EN ISO 7783 und eine Klassifizierung gemäß EN 1062-1 vor.
3(g) Wasserdurchlässigkeit
Werden Farben für Außenmauern und Beton wasserabstoßende oder Elastomereigenschaften zugeschrieben, so muss der Beschichtungsstoff im Prüfverfahren nach EN 1062-3 bei der Wasserdurchlässigkeit in die Klasse III (geringe Wasserdurchlässigkeit) gemäß EN 1062-1 eingestuft werden.
Wegen der großen Zahl möglicher Abtönfarben beschränkt sich dieses Kriterium auf die Prüfung von Grundfarben.
Alle anderen Farben für Mauerwerk müssen bei der Prüfung nach EN 1062-3 in die Klasse II (mittlere Wasserdurchlässigkeit) gemäß EN 1062-1 oder besser eingestuft werden.
Der Antragsteller legt einen Bericht über eine Prüfung nach DIN EN 1062-3 und eine Klassifizierung gemäß EN 1062-1 vor.
3(h) Pilz- und Algenresistenz
Werden Schlussanstriche für Außenmauern und Holzfarben als algen- und pilzresistent gemäß der Produktart 7 der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) beschrieben, so müssen die folgenden Anforderungen nach den Normen EN 15457 und EN 15458 festgelegt werden.
Farben für Mauerwerk müssen Klasse 1 oder niedriger (1 oder 0) in Bezug auf die Pilzresistenz (d. h. weniger als 10 % Bewuchs) erreichen und Klasse 1 oder niedriger für die Algenresistenz.
Holzfarben müssen in Bezug auf die Pilz- und Algenresistenz jeweils einen Wert von 0 erreichen.
Wegen der großen Zahl möglicher Abtönfarben beschränkt sich dieses Kriterium auf die Prüfung von Grundfarben.
Der Antragsteller legt einen Bericht über eine Prüfung nach EN 15457 und EN 15458 vor.
3(i) Rissüberbrückung
Werden Farben für Mauerwerk (oder Beton) Elastomereigenschaften zugeschrieben, so muss der Beschichtungsstoff nach EN 1062 bei 23 oC mindestens als A1 eingestuft werden.
Wegen der großen Zahl möglicher Abtönfarben beschränkt sich dieses Kriterium auf die Prüfung von Grundfarben.
Der Antragsteller legt einen Bericht über eine Prüfung nach DIN EN 1062-7 vor.
3(j) Alkaliresistenz
Farben für Mauerwerk und Grundierungen dürfen keine sichtbaren Schäden aufweisen, nachdem die Beschichtung nach ISO 2812-4 24 Stunden lang mit einer 10 %igen NaOH-Lösung betropft wurde. Die Bewertung erfolgt nach einer Trocknungs- und Erholungszeit von 24 Stunden.
Der Antragsteller legt einen Bericht über eine Prüfung nach ISO 2812-4 vor.
3(k) Korrosionsbeständigkeit
Ein Untergrund wird simulierten Korrosionsbelastungen ausgesetzt, um eine Einstufung in die entsprechende/n Korrosivitätskategorie(n) für atmosphärische Umgebungsbedingungen nach EN ISO 12944-2 und nach den in EN ISO 12944-6 niedergelegten begleitenden Prüfverfahren vorzunehmen. Anstriche für den Rostschutz von Stahloberflächen werden geprüft, nachdem sie nach ISO 9227 240 Stunden lang mit einem Salzsprühnebel besprüht wurden. Die Ergebnisse werden nach ISO 4628-2 in Bezug auf die Blasenbildung und nach ISO 4628-3 in Bezug auf die Rostbildung bewertet. Die Ergebnisse für die Farbe dürfen nicht schlechter als Blasengröße 3 und Blasengrad 3 und Ri2 bei der Rostprüfung sein.
Die Antragsteller legt Prüf- und Einstufungsberichte vor, die die Einhaltung dieses Kriteriums belegen.
Kriterium 4. Gehalt an flüchtigen und schwerflüchtigen organischen Verbindungen (VOC, SVOC)
Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und schwerflüchtigen organischen Verbindungen (SVOC) darf die in Tabelle 3 aufgeführten Höchstwerte nicht überschreiten.
Der VOC- und der SVOC-Gehalt wird für das gebrauchsfertige Produkt bestimmt und schließt alle empfohlenen Zusatzstoffe wie Farbstoffe und/oder Verdünner ein.
Bei Produkten, deren VOC-Gehalt die Höchstwerte aus Tabelle 3 einhält, kann der Text „reduzierter VOC-Gehalt“ und der VOC-Gehalt in g/l neben dem Umweltzeichen angebracht werden.
Tabelle 3
Produktbeschreibung (mit den Unterkategoriebezeichnungen aus Richtlinie 2004/42/EG) |
VOC-Höchstgehalt (g/l einschließlich Wasser) |
SVOC-Höchstgehalt (g/l einschließlich Wasser) |
a. Innenanstriche für Wände und Decken (matt) (Glanzmaßzahl < 25 Einheiten im 60°-Messwinkel) |
10 |
|
b. Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend) (Glanzmaßzahl > 25 Einheiten im 60°-Messwinkel) |
40 |
|
c. Außenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat |
25 |
40 |
d. Holz- und Metallfarben, einschließlich Voranstriche, für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (innen und außen) |
80 |
|
e. Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen, einschließlich deckende Holzbeizen (innen) |
65 |
30 |
e. Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen, einschließlich deckende Holzbeizen (außen) |
75 |
60 |
f. Hauchdünne Holzbeizen (innen und außen) |
50 |
|
g. Grundierungen |
15 |
|
15 |
||
i. Einkomponenten-Speziallacke |
80 |
|
j. Zweikomponenten-Reaktionslacke für bestimmte Verwendungszwecke wie die Bodenbehandlung |
80 |
|
l. Lacke für Dekorationseffekte |
80 |
|
Korrosionsschutzfarben |
80 |
60 |
Der VOC-Gehalt wird entweder anhand der Inhaltstoffe und der Rohstoffe berechnet oder anhand der in ISO 11890-2 vorgegebenen Methoden oder alternativ für Produkte, deren VOC-Gehalt niedriger als 1,0 g/l ist, anhand der Methoden in ISO 17895. Der SVOC-Gehalt wird anhand der Methoden in ISO 11890-2 bestimmt. Die Prüfung wird unter Verwendung des im Kriterien-Benutzerhandbuch angegebenen Analysesystems durchgeführt. Sollten die Produkte sowohl im Innen- als auch im Außenbereich verwendet werden, gelten die strengsten SVOC-Höchstwerte für Innenfarben.
Der Antragsteller legt für den VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts entweder einen Bericht über eine Prüfung nach den Methoden in ISO 11890-2 oder ISO 17895, der die Einhaltung belegt, oder eine Erklärung über die Einhaltung vor, bestätigt durch Berechnungen auf der Grundlage der Inhalts- und der Rohstoffe.
Der Antragsteller legt für den SVOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts entweder einen Bericht über eine Prüfung nach der Methode in ISO 11890-2 oder eine Erklärung über die Einhaltung vor, bestätigt durch Berechnungen auf der Grundlage der Inhalts- und der Rohstoffe. Die Prüfung wird unter Bezugnahme auf die im Kriterien-Benutzerhandbuch vorgenommenen Änderungen von ISO 11890-2 durchgeführt. Die zuständige Stelle kann von den Antragstellern verlangen, die Berechnungen unter Anwendung spezifizierter Prüfmethoden zu überprüfen.
Kriterium 5. Beschränkung gefährlicher Stoffe und Gemische
Gemäß den Bestimmungen in den nachstehenden Unterkriterien darf das Endprodukt keine gefährlichen Stoffe und Gemische enthalten. Dies gilt für:
Der Antragsteller muss den Nachweis erbringen, dass die Formulierung des Endprodukts die allgemeinen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sowie alle zusätzlichen Anforderungen aus der Anlage erfüllt.
5(a) Allgemeine Beschränkungen, die für Gefahreneinstufungen und Risikosätze gelten
Sofern nicht in der Anlage ausdrücklich eine Ausnahme gemacht wurde, darf die Formulierung des Endprodukts einschließlich aller absichtlich zugesetzten Inhaltsstoffe mit einer Konzentration von mehr als 0,010 % keine Stoffe oder Gemische enthalten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder der Richtlinie 67/548/EWG des Rates ( 8 ) und gemäß den Auslegung nach den Gefahrenhinweisen und Risikosätzen, die in Tabelle 5 dieses Kriteriums aufgeführt sind, als giftig, umweltgefährlich, Inhalations- oder Hautallergene, erbgutverändernd oder reproduktionstoxisch eingestuft werden.
Tabelle 5
Beschränkende Gefahreneinstufungen und ihre Zuordnung zu den Kategorien
Akute Toxizität |
|
Gefahrenkategorien 1 und 2 |
Gefahrenkategorie 3 |
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken. (R28) |
H301 Giftig bei Verschlucken. (R25) |
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt. (R27) |
H311 Giftig bei Hautkontakt. (R24) |
H330 Lebensgefahr bei Einatmen. (R23/26) |
H331 Giftig bei Einatmen. (R23) |
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. (R65) |
EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen. (R39/41) |
|
|
Spezifische Zielorgan-Toxizität |
|
Gefahrenkategorie 1 |
Gefahrenkategorie 2 |
H370 Schädigt die Organe. (R39/23, R39/24, R39/25, R39/26, R39/27, R39/28) |
H371 Kann die Organe schädigen. (R68/20, R68/21, R68/22) |
H372 Schädigt die Organe. (R48/25, R48/24, R48/23) |
H373 Kann die Organe schädigen. (R48/20, R48/21, R48/22) |
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Sensibilisierung von Haut und Atemwegen |
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Gefahrenkategorie 1A |
Gefahrenkategorie 1B |
H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen. (R43) |
H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen. (R43) |
H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. (R42) |
H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. (R42) |
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Krebserzeugend, erbgutverändernd, reproduktionstoxisch |
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Gefahrenkategorien 1A und 1B |
Gefahrenkategorie 2 |
H340 Kann genetische Defekte verursachen. (R46) |
H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. (R68) |
H350 Kann Krebs erzeugen. (R45) |
H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen. (R40) |
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. (R49) |
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H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. (R60) |
H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. (R62) |
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen. (R61) |
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. (R63) |
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. (R60, R60/61) |
H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. (R62/63) |
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. (R60/63) |
H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. (R64) |
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. (R61/62) |
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Gewässergefährdend |
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Gefahrenkategorien 1 und 2 |
Gefahrenkategorien 3 und 4 |
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. (R50) |
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. (R52/53) |
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. (R50/53) |
H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. (R53) |
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. (R51/53) |
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Die Ozonschicht schädigend |
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EUH059 Die Ozonschicht schädigend. (R59) |
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Die jeweils neuesten von der Kommission angenommenen Einstufungsregeln haben Vorrang vor den aufgeführten Gefahreneinstufungen und Risikosätzen. Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Antragsteller folglich sicherstellen, dass die Einstufungen auf der Grundlage der jüngsten Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen basieren.
Die Antragsteller müssen die Gefahreneinstufung des Farbendprodukts errechnen, um die Einhaltung zu belegen. Dies erfolgt gemäß der Methodik für die Einstufung von Gemischen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und aller Änderungsrechtsakte. Tabelle 6 ist eine Gegenüberstellung der Einstufung von Gemischen gemäß der Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG (DSD) und der Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung).
Das Endprodukt darf nicht als akut toxisch, spezifisch zielorgantoxisch, sensibilisierend für Haut und Atemwege, krebserzeugend, erbgutverändernd, reproduktionstoxisch, umweltgefährdend gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder Richtlinie 67/548/EWG eingestuft und gekennzeichnet sein.
Tabelle 6.
Einstufung des Endprodukts: CLP gegenüber DSD, Entsprechung
CLP-Einstufung von Gemischen |
DSD-Äquivalent |
Akut toxisch |
T oder T+ |
Spezifisch zielorgantoxisch |
T, T+ oder Xn |
Haut- oder Inhalationsallergen |
— |
Krebserzeugend, erbgutverändernd, reproduktionstoxisch |
Krebserzeugend, erbgutverändernd, reproduktionstoxisch, Kategorien 1-3 |
Umweltgefährdend |
N (R53 und R52/53 ausschließend) |
5(a)(i) Für Stoffgruppen geltende Ausnahmen
Für die Zwecke dieser Produktgruppe wurden für festgelegte Stoffgruppen, die im Endprodukt enthalten sein können, Ausnahmen gewährt. Diese Ausnahmen legen die Gefahreneinstufungen fest, für die sie bei jeder spezifischen Stoffgruppe gelten, und die damit jeweils verbundenen Bedingungen für die Ausnahme sowie die geltenden Grenzwerte. Die Ausnahmen sind in der Anlage dargelegt:
Konservierungsmittel, die Farbstoffen, Bindemitteln und dem Endprodukt zugefügt werden
Konservierungsmittel für Abtönmaschinen
Konservierungsmittelstabilisatoren
Korrosionsschutzmittel
Korrosionsschutzmittel
Grünspanschutz
Tenside
Universaltenside
Alkylphenolethoxylate (APEO)
Perfluorierte Tenside
Diverse funktionsbezogene Stoffe mit allgemeiner Anwendung
Silikonharzemulsionen in weißer Farbe, Farbstoffen und Grundfarben
Metalle und ihre Verbindungen
Mineralische Rohstoffe einschließlich Füllstoffe
Neutralisationsmittel
Optische Aufheller
Pigmente
Diverse funktionsbezogene Stoffe mit spezieller Anwendung
UV-Protektoren und Stabilisatoren
Weichmacher
Stoffrückstände, die im Endprodukt vorliegen können
Formaldehyd
Lösungsmittel
Nicht umgesetzte Monomere
Flüchtige aromatische Verbindungen und Halogenverbindungen
5(a)(ii) Für Produktionsstätten geltende Ausnahmebedingungen
Für die Herstellung von Farben und Lacken gelten für Ausnahmen für akute Toxine und spezifisch zielorgantoxische Stoffe zusätzliche Bedingungen. In diesem Fall müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
Der Antragsteller weist die Einhaltung dieses Kriteriums nach, indem er eine Erklärung über die Einstufung und/oder Nichteinstufung vorlegt für
Konservierungsmittel, die Farbstoffen, Bindemitteln und dem Endprodukt zugefügt werden
Konservierungsmittel für Abtönmaschinen
Konservierungsmittelstabilisatoren
Korrosionsschutzmittel
Korrosionsschutzmittel
Grünspanschutz
Tenside
Universaltenside
Alkylphenolethoxylate (APEO)
Perfluorierte Tenside
Diverse funktionsbezogene Stoffe mit allgemeiner Anwendung
Silikonharzemulsionen in weißer Farbe, Farbstoffen und Grundfarben
Metalle und ihre Verbindungen
Mineralische Rohstoffe einschließlich Füllstoffe
Neutralisationsmittel
Optische Aufheller
Pigmente
Diverse funktionsbezogene Stoffe mit spezieller Anwendung
UV-Protektoren und Stabilisatoren
Weichmacher
Stoffrückstände, die im Endprodukt vorliegen können
Formaldehyd
Lösungsmittel
Nicht umgesetzte Monomere
Flüchtige aromatische Verbindungen und Halogenverbindungen
Stoffe in Bindemitteln und Polymerdispersionen
Bindemittel und Vernetzungsmittel
Reaktionsprodukte und Rückstände
Diese Erklärung basiert auf den Informationen, die gemäß den Anforderungen in der Anlage erhoben wurden.
Wirkstoffe, für die gemäß der Richtlinie (EG) Nr. 1272/2008 spezifische Konzentrationsgrenzwerte gelten können, die möglicherweise niedriger sind als der Schwellenwert von 0,010 %, sind ebenfalls anzugeben.
Die nachfolgenden technischen Informationen müssen als Beleg zur Erklärung über die Einstufung oder Nichteinstufung der Inhaltsstoffe vorgelegt werden:
Für Stoffe, die nicht gemäß der REACH-Verordnung registriert wurden oder für die es noch keine harmonisierte CLP-Einstufung gibt: Angaben, die die in Anhang VII der REACH-Verordnung aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Für Stoffe, die gemäß der REACH-Verordnung registriert wurden und die die Anforderungen für eine CLP-Einstufung nicht erfüllen: Angaben, die auf dem REACH-Registrierungsdossier basieren und den Status der Nichteinstufung des Stoffs bestätigen.
Für Stoffe, für die eine harmonisierte Einstufung vorliegt oder eine Selbsteinstufung vorgenommen wurde: gegebenenfalls Sicherheitsdatenblätter. Sind diese nicht verfügbar oder liegt eine Selbsteinstufung vor, müssen Angaben zur Einstufung in die Gefahrenklassen gemäß Anhang II der REACH-Verordnung gemacht werden.
Im Fall von Gemischen: gegebenenfalls Sicherheitsdatenblätter. Sind diese nicht verfügbar, wird die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 berechnete Einstufung des Gemischs zusammen mit Angaben zur Einstufung des Gemischs in die Gefahrenklassen gemäß Anhang II der REACH-Verordnung vorgelegt.
Stoffe und Gemische sind gemäß Anhang II Abschnitte 10, 11 und 12 der REACH-Verordnung zu beschreiben (Anforderungen an das Erstellen von Sicherheitsdatenblättern). Dazu zählen auch Angaben zur physikalischen Form und dem Zustand der Inhaltsstoffe sowie die Identifizierung von hergestellten Nanomaterialien als Inhaltsstoffe, bei denen mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben.
Der Antragsteller muss auch die in der Farbformulierung verwendeten Stoffe und Gemische aufführen, die unter die spezifischen Anforderungen für Ausnahmen gemäß der Anlage fallen. Für jeden Stoff und jedes Gemisch, für den/das eine Ausnahme gilt, sind Nachweise zu erbringen, die zeigen, wie die Anforderungen für die Ausnahme erfüllt wurden.
5(b) Beschränkungen, die für besonders besorgniserregende Stoffe gelten
Gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 dürfen das Endprodukt und die Inhaltsstoffe oder Rohstoffe, von speziellen Ausnahmeregelungen abgesehen, keine Stoffe enthalten, die
Es wird keine Ausnahme gewährt für Stoffe, die eine oder beide dieser Bedingungen erfüllen und in einem Farb- oder Lackprodukt in einer höheren Konzentration als 0,1 % Massenanteil enthalten sind.
Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen einschließlich der von den Lieferanten unterzeichneten Erklärungen über die Einhaltung. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie bei allen zugesetzten Stoffen überprüft haben, ob sie in der aktuellen Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe geführt sind oder unter die Kriterien von Artikel 57 der REACH-Verordnung fallen.
5(c) Beschränkungen, die für bestimmte gefährliche Stoffe gelten
Das Endprodukt darf die gefährlichen Stoffe, die in der Anlage ausdrücklich aufgeführt sind, nur bis zu den spezifizierten Grenzwerten enthalten. Die Beschränkungen für Stoffe in der Anlage gelten für die folgenden Inhaltsstoffe und Rückstände in Farben und Lacken:
Konservierungsmittel für Abtönmaschinen
Konservierungsmittelstabilisatoren
Alkylphenolethoxylate-Tenside (APEO)
Perfluorierte Tenside
Metalle und ihre Verbindungen
Pigmente
Weichmacher
Freies Formaldehyd
Die Prüfungs- und Prüfanforderungen und ihre Relevanz für die spezifischen Farb- und Lackformen sind in der Anlage für jeden Stoff niedergelegt.
Kriterium 6. Verbraucherinformationen
6(a) Auf der Verpackung oder einer Packungsbeilage sind folgende Texte anzubringen:
6(b) Auf der Verpackung oder einer Packungsbeilage sind folgende allgemeine Informationen anzubringen:
6(c) Folgende Ratschläge und Empfehlungen über den Umgang mit der Farbe sind auf der Verpackung oder einer Packungsbeilage anzubringen:
Der Antragsteller erklärt, dass das Produkt den Anforderungen entspricht und unterbreitet der zuständigen Stelle als Teil des Antrags die Vorlage für die Informationen oder Muster der Informationen für den Verbraucher und/oder einen Link auf eine Website des Herstellers, auf der diese Informationen enthalten sind. Es ist die Farbmenge anzugeben, die als Richtschnur empfohlen wurde.
Kriterium 7. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen
Das fakultative Etikett mit Textfeld enthält gegebenenfalls die folgenden Texte:
Die Leitlinien für die Nutzung des fakultativen Zeichens mit Textfeld können in den „Guidelines for use of the Ecolabel logo“ auf der folgenden Website nachgelesen werden:
http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf
Der Antragsteller legt ein Muster des Produktzeichens oder eine Vorlage der Verpackung vor, auf der das EU-Umweltzeichen angebracht ist sowie eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums.
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
( 4 ) Abgeleitet aus dem Merkblatt über beste verfügbare Techniken für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien (BREF) (August 2007).
( 5 ) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
( 6 ) EN ISO 2813.
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
( 8 ) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).