Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 31/12/2015

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 10 - Delegierte Verordnung 448/2012

Artikel 10

Löschung von Ratingdaten und früher gemeldete Ratingdaten

(1)   Werden bei den mitgeteilten Ratingdaten sachliche Fehler festgestellt, so melden die Ratingagenturen die Löschung dieser Ratingdaten und ersetzen die gelöschten Ratingdaten.

(2)   Bei Löschung von Ratingdaten gehen die Ratingagenturen wie folgt vor:

a)

Ist eine Ratingaufzeichnung des aktuellen Berichterstattungszeitraums betroffen, so verwenden die Ratingagenturen die in Anhang II Tabelle 2 angegebenen Felder. Ist die ursprüngliche Aufzeichnung gelöscht, so senden sie eine neue Fassung der Aufzeichnung;

b)

ist eine Ratingaufzeichnung früherer Berichterstattungszeiträume betroffen, so können die Ratingagenturen die ursprünglichen Ratingdaten für alle mitgeteilten Berichterstattungszeiträume unter Verwendung des einschlägigen Felds von Anhang II Tabelle 2 unter Angabe der Gründe löschen und dann die ursprüngliche Fassung der Aufzeichnung für alle Berichterstattungszeiträume gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 4 ersetzen.

(3)   Werden Ratingdaten rückwirkend mitgeteilt, so geben die Ratingagenturen in den Feldern 24 und 25 von Anhang II Tabelle 1 ergänzend den betreffenden Berichterstattungszeitraum des Ratings und die Gründe für die Meldung der historischen Ratingdaten an.