Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 31/12/2015

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 448/2012

Artikel 7

Qualitative Daten

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln Berichte mit qualitativen Daten in dem in Anhang I Tabelle 1 beschriebenen Format. Die Ratingagenturen übermitteln insbesondere qualitative Daten über ihre Ratingskala zur Erläuterung der Einzelmerkmale und der Bedeutung jedes Ratings. Die Ratingagenturen können bis zu sechs Ratingskalen mitteilen. Für jede Kombination von Zeithorizont und Ratingart kann höchstens eine Ratingskala mitgeteilt werden.

(2)   Verwendet eine Ratingagentur bei der Ratingabgabe für einen bestimmten Zeithorizont und eine bestimmte Ratingart mehr als eine Ratingskala, so teilt sie in ihren Berichten mit qualitativen Daten nur die bei der numerischen Mehrzahl dieser Ratings verwendete Ratingskala mit. Ratings, bei denen eine Ratingskala verwendet wird, die gemäß diesem Absatz nicht mitgeteilt wurde, werden in den Ratingdatenberichten nicht aufgeführt.

(3)   Eine Ratingskala enthält eine offene Anzahl breiter Ratingkategorien, die eine offene Anzahl von Stufen als Unterkategorien umfassen können. Die Ratingagenturen teilen gegebenenfalls sowohl die Ratingkategorien als auch die entsprechenden Stufen mit.