DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 448/2012 DER KOMMISSION
vom 21. März 2012
zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 stellen Ratingagenturen in dem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) eingerichteten zentralen Datenspeicher bestimmte Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse zur Verfügung. Diese Informationen werden in einer von der ESMA festgelegten, standardisierten Form bereitgestellt und von der ESMA öffentlich zugänglich gemacht; die ESMA veröffentlicht ferner eine Zusammenfassung über die wichtigsten festgestellten Entwicklungen. Diese Anforderungen müssen im Hinblick auf die Präsentation der Angaben, einschließlich Struktur, Format, Methode und Berichterstattungszeitraum, ergänzt werden. |
(2) |
Ratingagenturen, die zu einer Gruppe in der Union niedergelassener Ratingagenturen gehören, können ihre Angaben getrennt an den zentralen Datenspeicher übermitteln. Da die Ratingagenturen hinsichtlich ihrer funktionellen Organisation auf EU-Ebene stark integriert sind, sollten sie im Interesse einer besseren Lesbarkeit der Statistiken dazu ermuntert werden, für den zentralen Datenspeicher Gesamtangaben über die ganze Gruppe zur Verfügung zu stellen. |
(3) |
Im zentralen Datenspeichersystem werden Daten über Ratingagenturen erfasst und zentral gespeichert. Damit die Marktteilnehmer die Zuverlässigkeit von Ratings besser beurteilen und dadurch ihre Anlageentscheidungen einfacher treffen können, sollten im zentralen Datenspeicher auf freiwilliger Basis auch Ratings akzeptiert werden, die von Ratingagenturen aus einem Drittland, die zur gleichen Gruppe von Ratingagenturen gehören, abgegeben, aber nicht in der Union übernommen wurden. |
(4) |
Um die Lesbarkeit der erstellten Statistiken weiter zu erleichtern, sollten bei der Übermittlung von Ratingdaten zumindest die letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgedeckt werden. Ratingagenturen sollten nicht zur Übermittlung dieser Daten verpflichtet werden, wenn sie nachweisen können, dass dies angesichts des Umfangs und der Komplexität der Daten nicht angemessen wäre. |
(5) |
Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die die ESMA der Kommission nach dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Verfahren zur Billigung vorgelegt hat. |
(6) |
Die ESMA hat zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung basiert, offene öffentliche Anhörungen durchgeführt und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. Die ESMA hat jedoch keine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, die sie angesichts der Wirkung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards als unverhältnismäßig betrachtete, da der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) den zentralen Datenspeicher seit 2010 einrichtet und die Entwürfe technischer Standards eher den Betrieb des bestehenden Systems reflektieren, als wesentliche neue Anforderungen umzusetzen, weshalb nicht von signifikanten Mehrkosten für die ESMA oder die Ratingagenturen ausgegangen wurde — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: