Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 31/12/2015

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 9 - Delegierte Verordnung 448/2012

Artikel 9

Änderungen und Löschen qualitativer Daten

(1)   Die Ratingagenturen teilen mit, wenn übermittelte qualitative Daten geändert oder gelöscht werden müssen, um

a)

Änderungen bei qualitativen Daten Rechnung zu tragen,

b)

sachliche Fehler bei der Mitteilung einer Ratingskala zu korrigieren.

(2)   Bei Änderungen qualitativer Daten, außer Daten über die Ratingskala, übermitteln die Ratingagenturen einen neuen Bericht mit den aktualisierten Daten. Die Ratingagenturen übermitteln einen neuen Bericht mit qualitativen Daten nur, wenn Daten geändert wurden, und teilen nur die geänderten Daten mit. Bei Veränderungen der Methodik übermitteln die Ratingagenturen die aktualisierten qualitativen Daten und können auf ergänzende Informationen über bisherige methodische Veränderungen auf ihrer Website verweisen.

(3)   Bei einer auf die Kategorien- oder Stufenbezeichnungen beschränkten Änderung einer Ratingskala übermitteln die Ratingagenturen den Bericht der qualitativen Daten mit einer aktualisierten Beschreibung der früheren Ratingskala (unter Angabe der einheitlichen Ratingkennung) und gegebenenfalls mit geänderten Bezeichnungen bzw. Beschreibungen. Die anderen Felder mit Bezug zur Ratingskala werden unverändert in den Bericht übernommen. Die Ratingagenturen verwenden die in Anhang I Tabelle 1 angegebenen Felder.

(4)   Bei wesentlichen Änderungen einer Ratingskala melden die Ratingagenturen eine neue Ratingskala und gehen wie folgt vor:

a)

Sie übermitteln eine qualitative Datei mit einer aktualisierten Beschreibung der früheren Ratingskala, wobei das Gültigkeitsenddatum auf das Abschlussdatum des vorigen Berichterstattungszeitraums geändert wird. Die Ratingagenturen verwenden die in Anhang I Tabelle 1 angegebenen Felder;

b)

die Ratingagenturen melden die neue Ratingskala mit einer neuen einheitlichen Kennung und dem Gültigkeitsbeginndatum des ersten Berichterstattungszeitraums, für den sie gilt;

c)

wenn die Ratingagentur die Feedback-Datei vom zentralen Datenspeicher zur Bestätigung der Anerkennung der neuen Ratingskala erhalten hat, übermittelt sie die Dateien mit den Ratingdaten für den ersten Berichterstattungszeitraum, für den die neue Ratingskala gilt, unter Verwendung dieser neuen Ratingskala.

(5)   Bei Löschung einer Ratingskala gehen die Ratingagenturen wie folgt vor:

a)

Die Löschung wird vorgenommen, bevor die Ratingagentur dem zentralen Datenspeicher Ratingdaten bezüglich dieser Ratingskala übermittelt. Wurden Ratingdaten bereits übermittelt, löscht die Ratingagentur alle Ratingdaten, bei denen die frühere Ratingskala verwendet wurde;

b)

die Ratingagenturen übermitteln den Bericht mit qualitativen Daten, einschließlich der gelöschten Ratingskala. Die Ratingagenturen verwenden das in Anhang I Tabelle 2 angegebene Feld.