Artikel 8
Ratingdaten
(1) Die Ratingagenturen übermitteln die in Artikel 3 genannten Ratingdatenberichte in dem in Anhang II Tabelle 1 beschriebenen Format.
(2) Für die Zwecke von Anhang II Tabelle 1 Feld 12 teilen die Ratingagenturen bezüglich eines Ratings einen Ausfall mit, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
a) |
im Rating wird im Einklang mit der Ausfalldefinition der Ratingagentur ein Ausfall festgestellt; |
b) |
das Rating wird aufgrund Insolvenz des bewerteten Unternehmens oder aufgrund einer Umschuldung widerrufen; |
c) |
ein anderer Umstand, aufgrund dessen die Ratingagentur hinsichtlich des bewerteten Unternehmens oder Instruments einen Ausfall, eine wesentliche Beeinträchtigung oder eine entsprechende Situation feststellt. |
(3) Für alle mitgeteilten Ratings, die während eines spezifischen Berichterstattungszeitraums widerrufen werden, wird in Anhang II Tabelle 1 Feld 11 ein Grund für den Widerruf geliefert. Ratings, die vor dem 7. September 2010 widerrufen wurden, können unter der Kategorie „Ablauf eines Ratings aus anderen Gründen“ genannt werden.