Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 31/12/2015

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 448/2012

Artikel 8

Ratingdaten

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln die in Artikel 3 genannten Ratingdatenberichte in dem in Anhang II Tabelle 1 beschriebenen Format.

(2)   Für die Zwecke von Anhang II Tabelle 1 Feld 12 teilen die Ratingagenturen bezüglich eines Ratings einen Ausfall mit, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:

a)

im Rating wird im Einklang mit der Ausfalldefinition der Ratingagentur ein Ausfall festgestellt;

b)

das Rating wird aufgrund Insolvenz des bewerteten Unternehmens oder aufgrund einer Umschuldung widerrufen;

c)

ein anderer Umstand, aufgrund dessen die Ratingagentur hinsichtlich des bewerteten Unternehmens oder Instruments einen Ausfall, eine wesentliche Beeinträchtigung oder eine entsprechende Situation feststellt.

(3)   Für alle mitgeteilten Ratings, die während eines spezifischen Berichterstattungszeitraums widerrufen werden, wird in Anhang II Tabelle 1 Feld 11 ein Grund für den Widerruf geliefert. Ratings, die vor dem 7. September 2010 widerrufen wurden, können unter der Kategorie „Ablauf eines Ratings aus anderen Gründen“ genannt werden.