Artikel 11
Berichtskanäle und Datenübermittlung
(1) Die Ratingagenturen nutzen für die Mitteilung von Daten an den zentralen Datenspeicher dessen Berichterstattungsfunktionen.
(2) Alle Dateien im Datenverkehr vom und zum zentralen Datenspeicher werden im XML-Format übermittelt, das mit den XML-Schemata der ESMA kompatibel ist.
(3) Die Ratingagenturen benennen die Dateien gemäß den Benennungsregeln der ESMA.
(4) Die Ratingagenturen speichern die an den zentralen Datenspeicher übermittelten und die vom zentralen Datenspeicher erhalten Dateien mindestens fünf Jahre lang in elektronischer Form. Diese Dateien sind der ESMA auf Antrag zur Verfügung zu stellen.