Artikel 12
Grundsätze des Datenaustauschs und Berichterstattungszeiträume
(1) Die Ratingagenturen übermitteln dem zentralen Datenspeicher alle Dateien für einen bestimmten Berichterstattungszeitraum innerhalb des anschließenden Vorveröffentlichungszeitraums. Diese Anforderung gilt sowohl für Dateien mit qualitativen Daten als auch Dateien mit Ratingdaten.
(2) Der Berichterstattungszeitraum umfasst die sechs Monate vom 1. Januar bis zum 30. Juni bzw. vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Der Vorveröffentlichungszeitraum umfasst die drei Monate ab dem Ende des betreffenden Berichterstattungszeitraums vom 1. Januar bis zum 31. März bzw. vom 1. Juli bis zum 30. September. Anfang und Ende des Vorveröffentlichungszeitraums und des Berichterstattungszeitraums werden in mitteleuropäischer Zeit festgelegt.
(3) Die Ratingagenturen übermitteln zuerst qualitative Daten. Die Ratingdaten werden erst übermittelt, wenn sie vom zentralen Datenspeicher eine Feedback-Datei zur Überprüfung der qualitativen Daten erhalten haben.
(4) In jedem Vorveröffentlichungszeitraum übermitteln die Ratingagenturen dem zentralen Datenspeicher Dateien mit Ratingdaten, einschließlich aller in Anhang II Tabellen 1, 2 und 3 genannten Informationen. Die Löschung von Ratingdaten wird gemäß Artikel 10 mitgeteilt.
(5) Bei der ersten Berichterstattung an den zentralen Datenspeicher übermitteln die Ratingagenturen eine Datei mit allen in Anhang I Tabellen 1, 2 und 3 angegebenen qualitativen Daten. Anschließend berichten die Ratingagenturen nur noch neue Ratingskalen sowie die Aktualisierung und Löschung qualitativer Daten gemäß Artikel 9.
(6) Ergänzend zum ersten Bericht an den zentralen Datenspeicher übermitteln die Ratingagenturen auch historische Daten gemäß Artikel 3 Absatz 4. Diese Berichterstattung erfolgt in der chronologischen Reihenfolge der Berichterstattungszeiträume, beginnend mit dem frühesten Berichterstattungszeitraum.