Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 31/12/2015

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 13 - Delegierte Verordnung 448/2012

Artikel 13

Mitteilungsverfahren

(1)   Die Ratingagenturen stellen sicher, dass die an den zentralen Datenspeicher übermittelten Informationen ihren internen Aufzeichnungen entsprechen. In jedem Vorveröffentlichungszeitraum werden alle relevanten Dateien in chronologischer Reihenfolge übermittelt; Fehler werden innerhalb des Vorveröffentlichungszeitraums korrigiert.

(2)   Der zentrale Datenspeicher sendet für jede übermittelte Datei eine Feedback-Datei an die Ratingagentur, in der entweder der Eingang und das ordnungsgemäße Hochladen der Datei bestätigt oder die Ratingagentur über festgestellte Fehler unterrichtet wird. Stellt der zentrale Datenspeicher einen Fehler fest, so übermittelt die Ratingagentur innerhalb eines angemessenen Zeitraums Korrekturen und geht dabei wie folgt vor:

a)

Bei Dateifehlern korrigiert die Ratingagentur den Fehler nach Vorgabe der Feedback-Datei und sendet erneut die gesamte Datei;

b)

bei inhaltlichen Fehlern korrigiert die Ratingagentur den Fehler nach Vorgabe der Feedback-Datei und sendet nur die korrigierten Aufzeichnungen.