Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2014 DER KOMMISSION

vom 11. November 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Muster für die Übermittlung der Informationen an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 249 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unbeschadet anderer — bilateraler oder multilateraler — Formen der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen Aufsichtsbehörden werden Verfahren und Muster für einen effizienten und abgestimmten Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden benötigt, da das Kollegium der Aufsichtsbehörden die wichtigste Plattform für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden einer Gruppe sein sollte.

(2)

Diese Verfahren und Muster richten sich an die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden, die im Rahmen einer Koordinierungsvereinbarung beschließen, welche Informationen für die Tätigkeiten des Kollegiums der Aufsichtsbehörden erforderlich sind, und nach welchen Modalitäten diese gemäß Artikel 357 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (2) ausgetauscht werden sollten.

(3)

Eine wirksame und effiziente Aufsicht setzt voraus, dass beim Austausch von Informationen und der Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden der Wesensart, Größe und Komplexität der Gruppe, der Verfügbarkeit und Art der Informationen sowie den jüngsten relevanten Daten Rechnung getragen wird.

(4)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt worden sind.

(5)

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Versicherung eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).