Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2015/2014

Artikel 1

Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden

Die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden tauschen systematisch mindestens einmal jährlich und gegebenenfalls punktuell Informationen aus.