Artikel 4
Währung
Sofern die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden im Rahmen der gemäß Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen Koordinierungsvereinbarung nichts anderes beschließen, geben die Aufsichtsbehörden beim Informationsaustausch im Kollegium der Aufsichtsbehörden Beträge in der Währung an, zu der die Informationen eingegangen sind.