Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 4 - Durchführungsverordnung 2015/2014

Artikel 4

Währung

Sofern die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden im Rahmen der gemäß Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen Koordinierungsvereinbarung nichts anderes beschließen, geben die Aufsichtsbehörden beim Informationsaustausch im Kollegium der Aufsichtsbehörden Beträge in der Währung an, zu der die Informationen eingegangen sind.