Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 6 - Durchführungsverordnung 2015/2014

Artikel 6

Überblick über die im Kollegium der Aufsichtsbehörden auszutauschenden Informationen

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde legt den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden einen Überblick über die Informationen vor, die gemäß Artikel 357 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung des in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Musters auszutauschen sind.