Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 7 - Durchführungsverordnung 2015/2014

Artikel 7

Wichtigste Schlussfolgerungen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens

(1)   Die anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die wichtigsten Schlussfolgerungen aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren auf Einzelebene gemäß Artikel 357 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung des in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Musters.

(2)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden die wichtigsten Schlussfolgerungen im Anschluss an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren auf Gruppenebene gemäß Artikel 357 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung des in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Musters.