Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 8 - Durchführungsverordnung 2015/2014

Artikel 8

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden außerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden

(1)   Teilt eine Aufsichtsbehörde im Kollegium der Aufsichtsbehörden für die Beaufsichtigung der Gruppe relevante Informationen auf bilateraler oder multilateraler Ebene mit anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden, so unterrichtet sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde innerhalb einer angemessenen Frist über diese Informationen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Informationen auf oder vor der nächsten Sitzung des Kollegiums an alle anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden verteilt werden.

(2)   Erhält eine Aufsichtsbehörde im Kollegium der Aufsichtsbehörden von einem Dritten für die Beaufsichtigung der Gruppe relevante Informationen und teilt sie diese Informationen mit anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden, so unterrichtet sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vorbehaltlich etwaiger vom Dritten oder durch das geltende Recht auferlegter Vertraulichkeitspflichten innerhalb einer angemessenen Frist so umfassend wie möglich über diese Informationen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Informationen auf oder vor der nächsten Sitzung des Kollegiums an alle anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden verteilt werden.