Artikel 2
Frist für den Informationsaustausch
(1) Die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden einigen sich auf eine Frist für jeden — systematischen oder punktuellen — Informationsaustausch.
(2) Abweichungen von der vereinbarten Frist werden den betroffenen Aufsichtsbehörden im Voraus mit einer angemessenen Begründung mitgeteilt.