Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2015/2014

Artikel 2

Frist für den Informationsaustausch

(1)   Die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden einigen sich auf eine Frist für jeden — systematischen oder punktuellen — Informationsaustausch.

(2)   Abweichungen von der vereinbarten Frist werden den betroffenen Aufsichtsbehörden im Voraus mit einer angemessenen Begründung mitgeteilt.