Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 3 - Durchführungsverordnung 2015/2014

Artikel 3

Mittel für den Informationsaustausch

Die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden einigen sich auf eine sichere elektronische Form des Informationsaustauschs sowie das Datenformat, in dem diese Informationen ausgetauscht werden sollen.