Artikel 9
Bewertungsmethoden — allgemeine Grundsätze
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen insbesondere gemäß dem in Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit basierend auf der Methode erfassen und bewerten, die sie auch zur Erstellung des Jahres- oder konsolidierten Abschlusses heranziehen, sofern
die Bewertungsmethode mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang steht;
die Bewertungsmethode der Art, dem Umfang und der Komplexität der mit den Geschäften des Unternehmens verbundenen Risiken angemessen ist;
das Unternehmen diesen Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit in seinem Abschluss nicht nach den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards bewertet.
eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards für das Unternehmen mit Kosten verbunden wäre, die gemessen an seinen Verwaltungsaufwendungen insgesamt unverhältnismäßig wären.