Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 8

Geltungsbereich

Die Artikel 9 bis 16 gelten für den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um versicherungstechnische Rückstellungen handelt.