Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 11 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 11

Ansatz von Eventualverbindlichkeiten

1.  
Eventualverbindlichkeiten im Sinne von Artikel 9 werden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen — wenn sie wesentlich sind — als Verbindlichkeiten angesetzt.
2.  
Eventualverbindlichkeiten sind dann als erheblich zu betrachten, wenn Informationen über die aktuelle oder potenzielle Höhe oder Art dieser Verbindlichkeiten den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Adressaten dieser Informationen, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnten.