Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 12 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 12

Bewertungsmethoden für Geschäfts- oder Firmenwert und immaterielle Vermögenswerte

Folgende Vermögenswerte werden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Null bewertet:

1. 

Geschäfts- oder Firmenwert;

2. 

immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert, es sei denn, der immaterielle Vermögenswert kann einzeln veräußert werden und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann nachweisen, dass für identische oder ähnliche Vermögenswerte ein gemäß Artikel 10 Absatz 2 abgeleiteter Wert vorliegt, wobei der Vermögenswert in diesem Fall nach Artikel 10 zu bewerten ist.