Artikel 13
Bewertungsmethoden für verbundene Unternehmen
Für die Zwecke der Bewertung der Vermögenswerte einzelner Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen halten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Bewertung von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG die folgende Rangfolge ein:
Anwendung der in Artikel 10 Absatz 2 dargelegten Standardbewertungsmethode;
Anwendung der in Absatz 3 genannten angepassten Equity-Methode, wenn eine Bewertung nach Buchstabe a nicht möglich ist;
Anwendung der in Artikel 10 Absatz 3 dargelegten Bewertungsmethode oder alternativer Bewertungsmethoden gemäß Artikel 10 Absatz 5, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
eine Bewertung nach den Buchstaben a oder b ist nicht möglich;
bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.
Abweichend von Absatz 1 bewerten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzelner Versicherungs- und Rückersicherungsunternehmen Beteiligungen an den folgenden Unternehmen mit Null:
Unternehmen, die nach Artikel 214 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Gruppenaufsicht ausgenommen sind;
Unternehmen, die nach Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG von den für die Gruppensolvabilität anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen werden.