Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 342 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 342

Methode 2: Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung aus dem besten Schätzwert

1.  
Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe werden angepasst, um die Wirkung gruppeninterner Transaktionen auszuschließen, wenn diese den besten Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen so beeinflussen, dass die Berechnung des in Absatz 2 genannten Betrags je nachdem, ob gruppeninterne Transaktionen ausgeschlossen werden oder nicht, zu unterschiedlichen Beträgen führt.
2.  

Der in Absatz 1 genannte Betrag errechnet sich als Summe aus:

(a) 

dem besten Schätzwert des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, berechnet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG;

(b) 

dem in Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten verhältnismäßigen Anteil des gemäß den Artikeln 75 bis 86 der genannten Richtlinie berechneten besten Schätzwerts für jedes verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland.