Artikel 341
Kombination der Methoden 1 und 2: konsolidierte Mindestsolvenzkapitalanforderung für die Gruppe
Beschließt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, auf die Gruppe eine Kombination der Methoden 1 und 2 anzuwenden, so gilt hinsichtlich der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe bezüglich des Teils der Gruppe, der unter Methode 1 fällt, das gemäß Artikel 230 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie berechnete Minimum.