Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 341 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 341

Kombination der Methoden 1 und 2: konsolidierte Mindestsolvenzkapitalanforderung für die Gruppe

Beschließt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, auf die Gruppe eine Kombination der Methoden 1 und 2 anzuwenden, so gilt hinsichtlich der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe bezüglich des Teils der Gruppe, der unter Methode 1 fällt, das gemäß Artikel 230 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie berechnete Minimum.