Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 339 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 339

Methode 1: Bester Schätzwert

1.  

Der konsolidierte beste Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage der konsolidierten Daten entspricht der Summe aus

(a) 

dem besten Schätzwert des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, berechnet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG;

(b) 

dem in Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten verhältnismäßigen Anteil des besten Schätzwerts, berechnet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der genannten Richtlinie, von verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c.

2.  

Für die Zwecke von Absatz 1 werden die besten Schätzwerte des beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittländern um alle etwaigen gruppeninternen Transaktionen bereinigt. Im Falle gruppeninterner Rückversicherungsverträge werden die folgenden Anpassungen vorgenommen:

(a) 

der beste Schätzwert des Unternehmens, das die Risiken übernimmt, beinhaltet nicht die Zahlungsströme zur Erfüllung von Verpflichtungen aus gruppeninternen Rückversicherungsverträgen;

(b) 

das Unternehmen, das die Risiken abtritt, erfasst nicht die Forderungen aus den gruppeninternen Rückversicherungsverträgen.

3.  
Für die Zwecke von Absatz 1 kann das beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens die Dokumentation und das Verzeichnis der Daten nach Artikel 265 auf die zur Berechnung der Anpassungen des besten Schätzwerts gemäß Absatz 2 verwendeten Daten beschränken.