Artikel 334
Einstufung von Eigenmittelbestandteilen verbleibender verbundener Unternehmen
1.
Die Eigenmittelbestandteile der in Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe f genannten verbundenen Unternehmen gelten als Teil der Ausgleichsrücklage auf Gruppenebene.
2.
Unbeschadet Absatz 1 werden die Eigenmittelbestandteile nach Absatz 1, soweit durchführbar und sofern diese sich wesentlich auf die Höhe der Eigenmittel der Gruppe oder die Solvabilität der Gruppe auswirken, vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft anhand der in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Kriterien in eine der drei Klassen („Tiers“) eingestuft.