Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 334 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 334

Einstufung von Eigenmittelbestandteilen verbleibender verbundener Unternehmen

1.  
Die Eigenmittelbestandteile der in Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe f genannten verbundenen Unternehmen gelten als Teil der Ausgleichsrücklage auf Gruppenebene.
2.  
Unbeschadet Absatz 1 werden die Eigenmittelbestandteile nach Absatz 1, soweit durchführbar und sofern diese sich wesentlich auf die Höhe der Eigenmittel der Gruppe oder die Solvabilität der Gruppe auswirken, vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft anhand der in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Kriterien in eine der drei Klassen („Tiers“) eingestuft.