Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 336 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 336

Methode 1: Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

Die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe errechnet sich als Summe aus:

(a) 

einer auf der Grundlage der konsolidierten Daten nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, der Daten von Organismen für gemeinsame Anlagen und Anlagen in Fondsform, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind, gemäß den Bestimmungen von Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 der Richtlinie 2009/138/EG berechneten Solvenzkapitalanforderung;

(b) 

dem verhältnismäßigen Anteil der Solvenzkapitalanforderung jedes unter Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe d fallenden Unternehmens. Für verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern, die nicht Tochterunternehmen sind, wird die Solvenzkapitalanforderung so berechnet, als hätte das Unternehmen seinen Sitz in der Union;

(c) 

für Unternehmen, die unter Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe e fallen, dem nach den maßgeblichen Branchenvorschriften berechneten verhältnismäßigen Anteil der Kapitalanforderungen für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG und dem verhältnismäßigen Anteil der fiktiven Kapitalanforderungen nicht regulierter Unternehmen, die Finanzgeschäfte durchführen;

(d) 

für Unternehmen nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe f, die nicht unter Buchstabe e dieses Absatzes fallen, dem gemäß Artikel 13, den Artikeln 168 bis 171a, den Artikeln 182 bis 187 und Artikel 188 ermittelten Betrag;

(e) 

für die in Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung genannten verbundenen Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform, die keine Tochterunternehmen des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sind und auf die Artikel 84 Absatz 1 dieser Verordnung auf Einzelbasis angewandt wird, der gemäß Titel I, Kapitel V und Artikel 84 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmte Betrag.