Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 340 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 340

Methode 1: Risikomarge

Die konsolidierte Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage der konsolidierten Daten entspricht der Summe aus

(a) 

der Risikomarge des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;

(b) 

dem in Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten verhältnismäßigen Anteil der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c an der Risikomarge.