Artikel 235
Risikominderungstechniken
Zu den Risiken, die gemäß Artikel 121 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG im internen Modell angemessen widergespiegelt werden müssen, zählen nicht die sich aus folgenden Situationen ergebenden Risiken:
Die vertraglichen Vereinbarungen über die Risikominderungstechnik sind in einer relevanten Rechtsordnung nicht rechtswirksam und nicht durchsetzbar oder stellen nicht sicher, dass die Risikoübertragung klar definiert und unanfechtbar ist.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben bei Ausfall, Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei oder einem anderen Kreditereignis, das in der Transaktionsdokumentation zu den Vereinbarungen über die Risikominderungstechnik genannt wird, keinen direkten Anspruch gegenüber dieser Gegenpartei.
Die rechtlichen Regelungen, auf die sich die Risikominderungstechnik stützt, enthalten keine ausdrückliche Bezugnahme auf eine spezifische Risikoexponierung, durch die der von der Risokominderungstechnik abgedeckte Umfang klar definiert würde.