Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 233 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 233

Abdeckung aller wesentlichen Risiken

1.  
Für die Zwecke von Artikel 121 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG bewerten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mindestens vierteljährlich, ob das interne Modell alle in seinen Geltungsbereich fallenden wesentlichen quantifizierbaren Risiken abdeckt. Bei der Bewertung werden geeignete qualitative und quantitative Indikatoren herangezogen.
2.  

Die qualitativen Indikatoren gemäß Absatz 1 betreffen

(a) 

die Identifizierung — im Rahmen der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung — anderer als der bereits vom internen Modell abgedeckten Risiken;

(b) 

die Existenz eines spezifischen Risikomanagementprozesses für andere als die bereits vom internen Modell abgedeckten Risiken;

(c) 

die Existenz spezifischer Risikominderungstechniken für andere als die bereits vom internen Modell abgedeckten Risiken.

3.  

Die quantitativen Indikatoren gemäß Absatz 1 betreffen

(a) 

die Kapitalallokation gemäß Artikel 120 der Richtlinie 2009/138/EG;

(b) 

den Betrag der Gewinne und Verluste, der sich nicht durch die vom internen Modell abgedeckten Risiken erklären lässt;

(c) 

die Ergebnisse von Stresstests und Szenarioanalysen sowie etwaiger im Modellvalidierungsprozess verwendeter Instrumente.