Artikel 233
Abdeckung aller wesentlichen Risiken
Die qualitativen Indikatoren gemäß Absatz 1 betreffen
die Identifizierung — im Rahmen der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung — anderer als der bereits vom internen Modell abgedeckten Risiken;
die Existenz eines spezifischen Risikomanagementprozesses für andere als die bereits vom internen Modell abgedeckten Risiken;
die Existenz spezifischer Risikominderungstechniken für andere als die bereits vom internen Modell abgedeckten Risiken.
Die quantitativen Indikatoren gemäß Absatz 1 betreffen
die Kapitalallokation gemäß Artikel 120 der Richtlinie 2009/138/EG;
den Betrag der Gewinne und Verluste, der sich nicht durch die vom internen Modell abgedeckten Risiken erklären lässt;
die Ergebnisse von Stresstests und Szenarioanalysen sowie etwaiger im Modellvalidierungsprozess verwendeter Instrumente.