Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 234 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 234

Diversifikationseffekte

Das zur Messung von Diversifikationseffekten gemäß Artikel 121 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG verwendete System wird nur dann als angemessen betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) 

Das zur Messung von Diversifikationseffekten verwendete System identifiziert die wichtigsten für Abhängigkeiten maßgeblichen Größen.

(b) 

Das zur Messung von Diversifikationseffekten verwendete System trägt allen nachstehend genannten Faktoren Rechnung:

i) 

etwaigen nichtlinearen Abhängigkeiten und einer etwaigen fehlenden Diversifizierung bei extremen Szenarien;

ii) 

etwaigen Diversifikationsbeschränkungen, die sich aus dem Bestehen eines Sonderverbands oder eines Matching-Adjustment-Portfolios ergeben;

iii) 

den Merkmalen des im internen Modell verwendeten Risikomaßes.

(c) 

Die dem System zur Messung von Diversifikationseffekten zugrunde liegenden Annahmen werden empirisch untermauert.