Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 232 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 232

Fähigkeit zur Risikoeinstufung

1.  
Für die Zwecke von Artikel 121 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist das interne Modell in der Lage, alle von ihm abgedeckten wesentlichen Risiken einzustufen.
2.  
Die Fähigkeit zur Risikoeinstufung steht mit der im internen Modell und der im Risikomanagementsystem verwendeten Risikoklassifikation in Einklang.
3.  
Ähnliche Risiken werden innerhalb des gesamten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ebenso wie im Zeitverlauf einheitlich eingestuft.
4.  
Die Risikoeinstufung steht mit der Kapitalallokation gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang.