Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 228 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 228

Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose

1.  
In der dem internen Modell zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose werden Änderungen bei den Basiseigenmitteln des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder bei anderen Geldbeträgen wie etwa Gewinnen und Verlusten — sofern die betreffenden Geldbeträge zur Bestimmung der Änderungen bei den Basiseigenmitteln herangezogen werden können — Wahrscheinlichkeiten zugewiesen. Die vollständige Auflistung einander ausschließender zukünftiger Ereignisse gemäß Artikel 13 Nummer 38 der Richtlinie 2009/138/EG muss eine ausreichende Zahl von Ereignissen enthalten, um das Risikoprofil des Unternehmens widerzuspiegeln.
2.  
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen die Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose für ein internes Partialmodell auf der höchsten Aggregationsebene der Komponenten des betreffenden internen Partialmodells. Besteht ein internes Partialmodell aus verschiedenen Komponenten, die getrennt berechnet und innerhalb des internen Partialmodells nicht aggregiert werden, wird die Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose für jede einzelne Komponente berechnet.