Artikel 182
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse
Für die Zwecke des Absatzes 4 werden Risikoexponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, falls das Unternehmen die betreffende Mindestkapitalanforderung erfüllt, je nach Solvabilitätsquote des Unternehmens anhand der folgenden Aufteilung nach Solvabilitätsquoten und Bonitätseinstufungen einer Bonitätsstufe zugeordnet:
196 % |
175 % |
122 % |
100 % |
95 % |
|
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
3,82 |
5 |
Liegt die Solvabilitätsquote zwischen den in der vorstehenden Tabelle angegebenen Solvabilitätsquoten, wird die Bonitätsstufe aus den am nächsten liegenden Bonitätsstufen, die den am nächsten liegenden Solvabilitätsquoten in vorstehender Tabelle entsprechen, linear interpoliert. Bei Solvabilitätsquoten unter 95 % ist die Bonitätsstufe gleich 5. Bei Solvabilitätsquoten über 196 % ist die Bonitätsstufe gleich 1.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Solvabilitätsquote“ die Quote aus den zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmitteln und der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung der aktuellsten verfügbaren Werte.