Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (8)
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Artikel 186 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 186

Risikofaktor für Marktrisikokonzentrationen

1.  

Jeder Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i wird im Einklang mit der folgenden Tabelle ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen zugeordnet, der von der im Einklang mit Artikel 182 Absatz 4 berechneten gewichteten durchschnittlichen Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i abhängig ist.



Gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i

0

1

2

3

4

5

6

Risikofaktor g i

12 %

12 %

21 %

27 %

73 %

73 %

73 %