Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 183 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 183

Berechnung der Kapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen

1.  

Die Kapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen errechnet sich wie folgt:

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dabei gilt:

(a) 

die Summe umfasst alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen i;

(b) 

Conci bezeichnet die Kapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen in Bezug auf eine Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i.

2.  

Für jede Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i entspricht die Kapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen Conci dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang des Werts der Vermögenswerte ergäbe, die der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i entsprechen:

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dabei gilt:

(a) 

XSi bezeichnet die Überschreitung der Konzentrationsschwelle nach Artikel 184;

(b) 

gi bezeichnet den Risikofaktor für Marktrisikokonzentrationen nach den Artikeln 186 und 187.