Artikel 184
Überschreitung der Konzentrationsschwelle
Die Überschreitung der Konzentrationsschwelle in Bezug auf eine Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i errechnet sich wie folgt:
dabei gilt:
Ei bezeichnet die Forderungshöhe bei Ausfall in Bezug auf eine Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i, die in der Berechnungsgrundlage für das Untermodul Marktrisikokonzentrationen enthalten ist;
Assets bezeichnet die Berechnungsgrundlage des Untermoduls Marktrisikokonzentrationen;
CTi bezeichnet die Konzentrationsschwelle nach Artikel 185.
Die Berechnungsgrundlage des Untermoduls Marktrisikokonzentrationen Assets entspricht dem Wert aller von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerte, ausgenommen
Vermögenswerte, die in Bezug auf Lebensversicherungsverträge gehalten werden, bei denen das Anlagerisiko vollständig von den Versicherungsnehmern getragen wird;
Risikoexponierungen gegenüber einer Gegenpartei, die zur selben Gruppe wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehört, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Gegenpartei ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein Nebendienstleistungsunternehmen;
die Gegenpartei ist im Einklang mit Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe a voll konsolidiert;
die Gegenpartei unterliegt denselben Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
die Gegenpartei hat ihren Sitz in der Union;
ein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen;
der Wert von Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die nach Artikel 68 dieser Verordnung von den Eigenmitteln abgezogen werden;
Risikoexponierungen, die im Anwendungsbereich des Gegenparteiausfallrisikomoduls erfasst werden;
latente Steueransprüche;
immaterielle Vermögenswerte.