Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 185 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 185

Konzentrationsschwellen

Jeder Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i wird im Einklang mit der folgenden Tabelle eine Konzentrationsschwelle zugeordnet, die von der im Einklang mit Artikel 182 Absatz 4 berechneten gewichteten durchschnittlichen Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i abhängig ist.



Gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i

0

1

2

3

4

5

6

Konzentrations-schwelle CTi

3 %

3 %

3 %

1,5 %

1,5 %

1,5 %

1,5 %