Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 181 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 181

Anwendung der Spread-Risikoszenarien auf Matching-Adjustment-Portfolios

Wenn Versicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG anwenden, führen sie die szenariobasierte Berechnung für das Spread-Risiko wie folgt durch:

(a) 

die im zugeordneten Portfolio enthaltenen Vermögenswerte unterliegen einer unmittelbaren Wertminderung für das Spread-Risiko nach den Artikeln 176, 178 und 180;

(b) 

die versicherungstechnischen Rückstellungen werden neu berechnet, um die Auswirkung der unmittelbaren Wertminderung des zugeordneten Vermögensportfolios auf die Höhe der Matching-Anpassung zu berücksichtigen. Insbesondere erhöht sich der grundlegende Spread um einen absoluten Betrag, der dem Produkt aus folgenden Faktoren entspricht:

i) 

der absoluten Ausweitung des Spreads, die nach Multiplikation mit der modifizierten Duration des relevanten Vermögensgegenstands den relevanten Risikofaktor stressi nach den Artikeln 176, 178 und 180 ergäbe;

ii) 

einem Reduktionsfaktor in Abhängigkeit von der Bonität gemäß der folgenden Tabelle:



Bonitäts-einstufung

0

1

2

3

4

5

6

Reduktionsfaktor

45 %

50 %

60 %

75 %

100 %

100 %

100 %

Für Vermögenswerte in dem zugeordneten Portfolio, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, sowie für qualifizierte Infrastrukturvermögenswerte und für qualifizierte Vermögenswerte von Infrastrukturunternehmen, die eine Bonitätseinstufung von 3 erhalten haben, entspricht der Reduktionsfaktor 100 %.