Artikel 175
Anwendungsbereich des Untermoduls Spread-Risiko
Die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
SCRbonds bezeichnet die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten;
SCRsecuritisation bezeichnet die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Verbriefungspositionen;
SCRcd bezeichnet die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten.