Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 175 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 175

Anwendungsbereich des Untermoduls Spread-Risiko

Die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG errechnet sich wie folgt:

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Dabei gilt:

(a) 

SCRbonds bezeichnet die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten;

(b) 

SCRsecuritisation bezeichnet die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Verbriefungspositionen;

(c) 

SCRcd bezeichnet die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten.